Rz. 6

[Autor/Stand] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Zerlegung wird nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren von Amts wegen durchgeführt.[2]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Steinberg, HWStR2, Zerlegung, 1977, 1656; Roscher, eKommentar, § 22 GrStG Rz. 4.

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