Rz. 9

[Autor/Stand] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für die gemeindefreien Gebiete sind die Landkreise steuerberechtigt. Die Zerlegung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Zerlegungsmaßstäben von Amts wegen.[2]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Erstreckt sich das Steuerobjekt auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt. Diese Beurteilung ist von der Finanzbehörde auf der Grundlage des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts vorzunehmen. Derjenige Teil ist am wertvollsten, auf den der größte Wertanteil entfällt.[4]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Zerlegung stellt ein von der Festsetzung des Steuermessbetrages zu unterscheidendes Verfahren dar, das von Amts wegen durchgeführt wird. Dessen verfahrensrechtlichen Grundlagen sind in §§ 185189 AO niedergelegt.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Steinberg, HWStR2, Zerlegung, 1656; Roscher, eKommentar, § 22 GrStG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[4] Vgl. Wünsch in Koenig, AO, Kommentar3, § 18 AO Rz. 13; Rätke in Klein, AO-Kommentar15, § 18 AO Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021

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