Rz. 21

[Autor/Stand] Nach der Konzeption des vereinfachten Ertragswertverfahrens wird bei allen Branchen ein einheitliches Unternehmerrisiko unterstellt. Diese Annahme ist stark typisierend. Sie wird einer individuellen Unternehmensbewertung nicht gerecht, weil die Risiken in den verschiedenen Branchen äußerst unterschiedlich gestreut sind. Handelt es sich bei dem zu bewertenden Betrieb um ein Unternehmen, das mit einem durchschnittlichen Unternehmerrisiko zu kalkulieren hat, dürften die Bewertungsergebnisse des vereinfachten Ertragswertverfahrens akzeptabel sein. Trägt der Unternehmer dagegen ein erhöhtes Risiko, weil er in einer Branche tätig ist, die laufend erheblichen Marktschwankungen unterworfen ist, schlägt sich dies in einem höheren Kapitalisierungszinssatz nieder. Dies reduziert den Kapitalisierungsfaktor teilweise sehr erheblich. Das vereinfachte Ertragswertverfahren geht dagegen von einem starren Kapitalisierungsfaktor für alle Branchen aus.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Möglicherweise dürfte das vereinfachte Ertragswertverfahren zu besseren Ergebnissen gelangen, wenn statt eines einheitlichen Kapitalisierungsfaktors branchenorientierte Faktoren zugelassen werden. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass sich die Vorteile der Vereinfachung eines typisierenden Verfahrens bei einer zu starken Differenzierung in das Gegenteil verkehren können.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Ein typisierendes vereinfachtes Ertragswertverfahren mit einem einheitlichen Vervielfältiger für sämtliche Unternehmen kann naturgemäß hinsichtlich der Bewertungsergebnisse allenfalls eine Streuung um den gesuchten gemeinen Wert abbilden. Die Grenze der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens bildet der Maßstab des offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses.

Im Übrigen erscheint die Annahme, dass bei sinkenden Basiszinsen die Marktrisikoprämie steigt, nicht zwingend. Hohe Unternehmenswerte (DAX-Höchststände) müssen nicht zwingend mit hohen Erträgen zusammenhängen. Vielmehr muss sich ein Investor zum Teil mit niedrigen Renditen zufriedengeben, weil kaum Alternativanlagen zur Verfügung stehen. Das widerspricht der Annahme einer gestiegenen Marktrisikoprämie. Soweit man dagegen unterstellt, dass die Renditeerwartungen konstant geblieben sind, steigt bei sinkenden Basiszinsen das Risiko. Der Zuschlag von 4,5 % ist von der Rechtsprechung wiederholt als zutreffend qualifiziert worden.[4]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Vgl. hierzu u.a. LG Frankfurt v. 25.11.2014 – 3-05 O 43/13 und OLG München v. 18.2.2014 – 31 Wx 211/13, NJW-RR 2014, 473–476.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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