Rz. 3

[Autor/Stand] § 201 Abs. 1 BewG regelt, wie der Jahresertrag zu ermitteln ist, der durch Kapitalisierung mit dem Kapitalisierungsfaktor den gemeinen Wert des Unternehmens ergibt. Diese Vorschrift schafft die Grundlage für eine vergangenheitsorientierte Ermittlung des Jahresertrags.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 201 Abs. 2 BewG legt die Rechenschritte und Begrifflichkeiten des vereinfachten Ertragswertverfahrens fest. Dabei wird zur Herleitung des Durchschnittsertrags regelmäßig auf die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre abgestellt und eine Sonderregelung für noch nicht abgelaufene Wirtschaftsjahre eingeführt.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Weitere Sonderregelungen enthält § 201 Abs. 3 BewG für die Fälle, in denen sich der Charakter des Unternehmens im Dreijahreszeitraum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig geändert hat oder das Unternehmen neu entstanden ist. Auch für Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, enthält § 201 Abs. 3 BewG eine Sonderregelung, nach der bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft ausgegangen werden kann.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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