Rz. 3

[Autor/Stand] § 202 Abs. 1 BewG regelt, wie die Betriebsergebnisse zu ermitteln sind, die zur Berechnung des Jahresertrags (§ 201 Abs. 2) maßgebend sind. Ausgangswert ist der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der um Hinzurechnungen und Abzüge zu korrigieren ist. Die Korrekturen sollen im Wesentlichen Doppelerfassungen vermeiden und einmalige Vorgänge ausfiltern, um die zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahreserträge zu bestimmen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Zusätzlich sieht § 202 Abs. 1 Nr. 3 BewG Korrekturen vor, die einen gesellschaftsrechtlichen Bezug haben.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Für die Fälle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt § 202 Abs. 2 BewG den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Ausgangswert.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der betriebliche Ertragsteueraufwand ist mit einem pauschalen Abschlag von 30 % nach § 202 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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