Rz. 109
[Autor/Stand] Der sachliche Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 BewG erstreckt sich auf das Betriebsvermögen der vom persönlichen Anwendungsbereich erfassten, in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG im Einzelnen genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Rz. 110
[Autor/Stand] § 97 Abs. 2 BewG erfasst von seinem sachlichen Anwendungsbereich her das Betriebsvermögen der dort näher bezeichneten (inländischen) Körperschaften und Vermögensmassen.
Rz. 111
[Autor/Stand] § 97 Absätze 1a und 1b BewG betreffen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich die Ermittlung der Beteiligungswerte in Bezug auf Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG (Abs. 1a) und in Bezug auf Kapitalgesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG (Abs. 1b).
Rz. 112– 126
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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