Rz. 160
[Autor/Stand] Der Begriff der Schulden und Lasten ist umfassend auszulegen. Darunter fallen nicht nur vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten, sondern auch Erwerbsschmälerungen wie Nutzungs-, Duldungs-[2] und Leistungsauflagen, Erwerbsnebenkosten[3], Pflichtteilsansprüche sowie Prozess-, Reise- oder Transportkosten, um den erworbenen Gegenstand in Besitz zu nehmen.[4]
Rz. 161
[Autor/Stand] Steuerberatungskosten, die mit dem Erwerb im Zusammenhang stehen, sind zwar Lasten i.S.d. Vorschrift, nach Auffassung der Finanzverwaltung[6] aber auch dann in vollem Umfang abzugsfähig, wenn sie mit steuerbefreitem Vermögen im Zusammenhang stehen; zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten siehe Rz. 126.[7]
Rz. 162
[Autor/Stand] Der Abzug von Nachlassverwaltungskosten ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausgeschlossen, weil es sich nicht um Kosten handelt, die mit der Erlangung des Vermögens, sondern mit der Verwendung des Erwerbs im Zusammenhang stehen.[9]
Rz. 163– 164
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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