Rz. 49

[Autor/Stand] § 69 BewG regelt die Sonderfälle bei der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen. Dabei geht es häufig um die Abgrenzung von Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, das zwar noch land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, bei dem aber im Besteuerungszeitpunkt anzunehmen ist, dass die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder die sonstigen Umstände dazu führen, dass dieses Land in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] So sind nach § 69 Abs. 3 BewG derartige Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen bereits begonnen hat oder schon durchgeführt ist (§ 69 Abs. 3 BewG). Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 69 BewG verwiesen.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Allerdings gilt diese Regelung nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Die Eingruppierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen ist auch bei Bauerwartungsland möglich. Allerdings setzt die Bewertung von Grund und Boden als Bauerwartungsland auch bei der Bedarfsbewertung voraus, dass eine Bebauung innerhalb von sechs Jahren wahrscheinlich ist.[5] Die bloße Möglichkeit einer Nutzungsänderung für die Zurechnung zum Grundvermögen reicht hierfür nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt diese Veränderung in der Nutzung innerhalb eines Zeitraums von etwa sechs Jahren wahrscheinlich ist.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Bei weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Flächen ist eine Zuordnung zum Grundvermögen ausgeschlossen, wenn sie zu einem ihrem Eigentümer als Existenzgrundlage dienenden Betrieb gehören, bei dem der Weinbau oder der Gartenbau den Hauptzweck darstellt. Ob der Weinbau oder der Gartenbau den Hauptzweck eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bildet, wird sich in der Regel danach beurteilen, ob diese Nutzung bei der Erzielung der Erträge überwiegt. Darüber hinaus muss der Weinbau oder der Gartenbau die Existenzgrundlage des Eigentümers bilden, also überwiegend seinen Lebensbedarf abdecken.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Eine weitere Ausnahmeregelung bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen findet sich im § 69 Abs. 2 BewG. Nach dieser Vorschrift sind die einem Betriebsinhaber gehörenden und seine Existenzgrundlage bildenden Flächen nur dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierung von Esskandari zu § 69 Abs. 2 BewG (s. § 69 Rz. 82 ff.).

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Flächen, die zwar dem Betriebsinhaber gehören, aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet werden, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Sie ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Eigentümer der Flächen in Erwartung einer baldigen Bebauung einen höheren Teilwert für die genannten Flächen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 EStG beantragt hat um damit die Steuerbelastung aus dem späteren Flächenverkauf zu relativieren.

 

Rz. 56– 58

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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