Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 242
Gegen den Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Er muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Die bisher ebenfalls als zulässig angesehene Einlegung durch Telegramm ist nicht mehr gebräuchlich und wird daher in § 357 Abs. 1 AO nicht mehr erwähnt. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist unschädlich. Der Einspruch ist bei dem FA anzubringen, das den Feststellungsbescheid erlassen hat. Es genügt aber auch, wenn der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid fristgerecht bei dem FA eingeht, das den Folgebescheid zu erlassen hat.
Rz. 243
Wird der Einspruch schriftlich bei einem örtlich unzuständigen FA eingelegt, so ist das unschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung des Einspruchs an das zuständige FA trägt allerdings der Rechtsbehelfsführer. Über den Einspruch entscheidet das FA, das den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Rz. 244
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann der Feststellungsbescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Der Steuerpflichtige muss jedoch auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung und deren Gründe hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Der Steuerpflichtige kann eine verbösernde Entscheidung letztlich auch durch die Rücknahme des Einspruches vermeiden, sofern nicht ausnahmsweise eine Änderungsvorschrift der AO greift. Der Verböserungshinweis des FA ist jedoch entbehrlich, wenn sich die Verböserung durch die Einspruchsrücknahme nicht vermeiden lässt.
Rz. 245
Gegen eine ganz oder teilweise abweisende Einspruchsentscheidung des FA ist nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Folglich kann beim zuständigen Finanzgericht durch Klage die Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids in der Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt werden. Die Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. Es kann auch die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes verlangt werden.
Rz. 246
Zur Erhebung einer Klage ist grundsätzlich nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Über die Klage wird durch Urteil entschieden, wobei das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Eine Verböserung ist im Klageverfahren nicht zulässig.
Rz. 247
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzen eine Beschwer voraus, damit eine Sachentscheidung ergehen kann. Der Kläger ist beschwert, wenn Feststellungen getroffen worden sind, die ihn benachteiligen. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn der festgestellte Einheitswert nach der Behauptung des Klägers zu hoch oder die Art- oder Zurechnungsfeststellung nach seinem Vortrag für ihn nachteilig ist.
Rz. 248
Eine Beschwer kann aber auch dann vorliegen, wenn der Einheitswert niedriger festgestellt wurde, als es der Kläger begehrt. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Auswirkungen der Einheitsbewertung des Grundvermögens sich nicht auf das Steuerrecht beschränken, sondern vielseitiger Art sind. So ist ein Beteiligter auch dadurch beschwert, dass sein Anteil niedriger als begehrt festgestellt wird. Die Beschwer liegt hier darin, dass eine von ihm behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlich verbindlicher Wirkung geleugnet wird. Entsprechendes muss gelten, wenn seine Beteiligung ganz geleugnet wird und insoweit in negativer bzw. ein kombiniert positiv-negativer Bescheid ergeht. Der Steuerpflichtige kann auch durch die Feststellung einer unzutreffenden Vermögensart beschwert sein.
Rz. 249
Gegen das Urteil des Finanzgerichts stehen den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Die Hürde über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings sehr hoch.
Rz. 250
Weil es sich bei der Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung im Einheitswertbescheid um je einen selbständigen Verwaltungsakt handelt, muss der Rechtsbehelfsführer entsprechende zielgerichtete Anträge stellen. Das FA muss prüfen, welche der Feststellungen angefochten ist und Unklarheiten in dieser Hinsicht aufklären. Soweit der Einheitswertbescheid nicht angefochten ist, werden die Feststellungen unanfechtbar;...