Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 220
Gegen den Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Er muss nach § 355 Abs. 1 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Ausführungen in Rz. 140 ff. verwiesen. Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist unschädlich. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt anzubringen, das den Feststellungsbescheid erlassen hat. Es genügt nach § 357 Abs. 2 Satz 2 AO aber auch, wenn der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid fristgerecht bei dem Finanzamt eingeht, das den Folgebescheid zu erlassen hat.
Rz. 221
Wird der Einspruch schriftlich bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt eingelegt, so ist das unschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO). Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung des Einspruchs an das zuständige Finanzamt trägt allerdings der Rechtsbehelfsführer. Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt, das den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Rz. 222
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann der Feststellungsbescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Der Steuerpflichtige muss jedoch nach § 367 Abs. 2 AO auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung und deren Gründe hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Der Steuerpflichtige kann eine verbösernde Entscheidung letztlich durch die Rücknahme des Einspruches vermeiden, sofern nicht ausnahmsweise eine Änderungsvorschrift der AO greift. Der Verböserungshinweis des Finanzamts ist jedoch entbehrlich, wenn sich die Verböserung durch die Einspruchsrücknahme nicht vermeiden lässt.
Rz. 223
Gegen eine ganz oder teilweise abweisende Einspruchsentscheidung des Finanzamts ist nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Folglich kann beim zuständigen Finanzgericht durch Klage die Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids in der Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt werden. Die Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. Es kann auch die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes verlangt werden.
Rz. 224
Zur Erhebung einer Klage ist grundsätzlich nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Über die Klage wird durch Urteil entschieden, wobei das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Eine Verböserung ist im Klageverfahren nicht zulässig.
Rz. 225
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzen gem. § 40 Abs. 2 FGO eine Beschwer voraus, damit eine Sachentscheidung ergehen kann. Der Kläger ist beschwert, wenn Feststellungen getroffen worden sind, die ihn benachteiligen. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn der festgestellte Grundsteuerwert nach der Behauptung des Klägers zu hoch oder die Art- oder Zurechnungsfeststellung nach seinem Vortrag für ihn nachteilig ist.
Rz. 226
Gegen das Urteil des Finanzgerichts stehen den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Die Hürde über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings sehr hoch.
Rz. 227
Weil es sich bei der Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung im Grundsteuerwertbescheid um je einen selbständigen Verwaltungsakt handelt, muss der Rechtsbehelfsführer entsprechende zielgerichtete Anträge stellen. Das Finanzamt muss prüfen, welche der Feststellungen angefochten ist und Unklarheiten in dieser Hinsicht aufklären. Soweit der Grundsteuerwertbescheid nicht angefochten ist, werden die Feststellungen unanfechtbar; die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Verwaltung ist entsprechend eingeschränkt. Zur Anfechtung von Ergänzungsbescheiden wird auf die Rz. 218 verwiesen.
Rz. 228– 229
Einstweilen frei.