a) Erwerbe von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG
Rz. 28
Zivilrechtlich beseitigte das MoPeG eventuelle Bedenken gegen die (passive) Erbfähigkeit rechtsfähiger Personengesellschaften. Testamentarisch oder erbvertraglich zu Erben eingesetzt oder zu Vermächtnisnehmern bestimmt, können sie daher durch Erbanfall oder Vermächtnis die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und/oder 2 ErbStG verwirklichen, pflichtteilsberechtigt sind sie natürlich nicht (§ 2303 BGB).
Da sie am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB), sind auch Erwerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ErbStG denkbar; § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wird nicht einschlägig sein (s. § 3 ErbStG Rz. 215). Möglich sind auch Fälle, die in § 3 Abs. 2 ErbStG genannt werden (mit Ausnahme von Nr. 1, Nr. 4 Alt. 1) sowie, bei Einsetzung einer rechtsfähigen Personengesellschaft als auflösend bedingte Vorerbin/Vorvermächtnisnehmerin oder Nacherbin/Nachvermächtnisnehmerin, Erwerbsvorgänge, die nach § 6 ErbStG zu beurteilen bzw. zu handhaben sind. – Ob es in der Praxis künftig vermehrt zu einschlägigen Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften kommen wird, die dann auch erbschaftsteuerlich aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.
Rz. 29
Einstweilen frei.
b) Schenkungen unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG
Rz. 30
Als Rechtssubjekte mit eigener Vermögensfähigkeit (s. Rz. 1) können rechtsfähige Personengesellschaften nicht nur Bedachte i.S.d. § 7 Abs. Nr. 1 ErbStG sondern auch in den von § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 (i.V.m. § 2352 BGB), 7, 9 (Sätze 1 u. 2) und 10 ErbStG speziell geregelten Fällen Erwerber sein. Denkbar sind auch nach § 7 Abs. 6 und Abs. 7 ErbStG fingierte Schenkungen, wenn eine rechtsfähige Personengesellschaft als Gesellschafterin einer Personen- oder Kapitalgesellschaft tatbestandlich begünstigt wird. – Beachten Sie: Gerade bei komplizierten Vertragsverhältnissen kann es im Einzelfall schwierig sein festzustellen, ob eine involvierte rechtsfähige Personengesellschaft tatsächlich selbst (Zwischen-)Erwerber ist oder lediglich bloßer Leistungsmittler einer so gezielt bewirkten Bereicherung ihrer Gesellschafter (s. auch Rz. 9; § 7 ErbStG Rz. 52, 149).
Rz. 31
Einschlägige Erwerbsvorgänge, die regelmäßig nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen sind, kommen in der Praxis schon deshalb ständig vor, weil rechtsfähige Personengesellschaften nicht nur entgeltlich, sondern auch (teil-)unentgeltlich am Rechtsverkehr teilnehmen. Dass sie umsatz-, ertrag- aber auch grunderwerbsteuerlich beurteilt werden/wurden, ist selbstverständlich und zeigt sich anhand zahlreicher finanzgerichtlicher Entscheidungen. Häufig enthalten die veröffentlichten Sachverhalte bereits auf den ersten Blick auch schenkungsteuerbare Bereicherungsvorgänge, wobei sich die Frage aufdrängt, weshalb bislang höchst selten schenkungsteuerliche Streitfälle bekannt wurden. Es wäre überraschend, wenn sich dies nunmehr deutlich ändern würde.
Rz. 32
Einstweilen frei.
c) Zweckzuwendungen i.S.d. § 8 ErbStG
Rz. 33
§ 8 ErbStG greift hier nur bei freigebigen Zuwendungen und Zuwendungen von Todes wegen an eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ihr Erwerb muss daher entweder durch eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgt oder grundsätzlich letztwillig verfügt worden sein (s. aber Rz. 140).
Rz. 34
Einstweilen frei.
d) Existenz der rechtsfähigen Personengesellschaft
Rz. 35
Die rechtsfähige Personengesellschaft muss im Zeitpunkt ihres Erwerbs als Rechtssubjekt existent sein. Zivilrechtlich entsteht sie im Außenverhältnis,"sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister" – sodann sog. eGbR (§ 719 Abs. 1, 707a Abs. 2 BGB). Beachten Sie:
- Die Folgewirkung dieser Eintragung: eGbRs sind gegenüber dem Transparenzregister zu unverzüglichen Mitteilungen über die wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.
- Für grundbesitzende GbRs und damit insb. Grundbesitz erwerbende rechtsfähige Personengesellschaften besteht faktisch ein Eintragungszwang.
Im Innenverhältnis zu ihren Gesellschaftern genügt bereits der wirksame Abschluss des Gesellschaftsvertrags, "wenn sie nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll" (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Sie existiert, solange noch mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sind, ggf. als sog. Auflösungsgesellschaft, fort bis zur Beendigung ihrer Abwicklung unter den Gesellschaftern; die Vollbeendigung einer eGbR sollte aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich sein (s. §§ 735, 738 BGB). Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erlischt sie ohne Liquidation (§ 712a BGB).
Rz. 36– 37
Einstweilen frei.