a) Steuertatbestand

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Von Todes wegen erworben wird, was jemand infolge einer vom Erblasser angeordneten Auflage erlangt, sofern keine Zweckzuwendung vorliegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Da der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Beschwerten hat, kann die Besteuerung auch nicht, wie beim Vermächtnis, an den Erwerb eines Anspruchs anknüpfen, sondern nur an die Erfüllung.[2] Wird indes keine Auflage, sondern ein Wunsch des Erblassers erfüllt, scheidet § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG tatbestandlich aus und es kommt eine Schenkung des Erben in Betracht.[3]

b) Steuergestaltung mit Auflagen

 

Rz. 292

[Autor/Stand] Um Kindern beim Berliner Testament ihre persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Verhältnis zum Erstversterbenden zukommen zu lassen, konnte bis 1.1.2009 mit einer (aufschiebend bedingten) Auflage gearbeitet werden.[5] Jeder Elternteil machte Wertzuwendungen an die Kinder in Höhe ihrer unverbrauchten Freibeträge. Die Kinder erhielten die Zuwendungen jedoch erst beim Tod des letztversterbenden Elternteils.

Steuerlicher Vorteil der Auflage gegenüber dem Vermächtnis war, dass der Begünstige erst erwarb, wenn die Auflage vollzogen wurde. Der Belastete (überlebende Elternteil) konnte dessen ungeachtet die Verpflichtung ggf. abgezinst (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 BewG) von seinem Erwerb abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). § 6 Abs. 4 ErbStG wurde indes mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geändert und steht dieser früheren Gestaltungsempfehlung nunmehr entgegen.

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Steuerliche Vorteile lassen sich demnach dann nicht mehr erzielen, wenn die Auflage erst beim Tod des Beschwerten fällig wird.[7] Soweit die Auflagenerfüllung jedoch von anderen Umständen (und nicht vom Tod des überlebenden Ehegatten) abhängt oder nur zeitlich gestreckt ist, geht § 6 Abs. 4 ErbStG ins Leere und der Belastete (überlebende Elternteil) kann die Auflage von seinem Erwerb abziehen.[8]

 

Rz. 294

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] Loose in von Oertzen/Loose2, § 3 ErbStG Rz. 131.
[3] Geck in Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG Rz. 291; Loose in von Oertzen/Loose2, § 3 ErbStG Rz. 132.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[5] Der fehlende Leistungsanspruch des Begünstigten kann u.a. durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung kompensiert werden.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[7] Mohr in Tiedtke2, § 6 ErbStG Rz. 40.
[8] Weinmann in Moench/Weinmann, § 6 ErbStG Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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