Rz. 295

[Autor/Stand] Da der Ertragswert sowohl den Boden- als auch den Gebäudewert umfasste, der Wert des Grund und Bodens unter Ansatz der gesamten Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts abzüglich 30 % angesetzt wurde, wäre es ohne eine Korrektur eines der beiden Werte zu einer Doppelerfassung des dem Ertragswertobjekt zuzurechnenden Grund und Bodens gekommen. Der in dem Ertragswert enthaltene Bodenwertanteil kann nur schätzungsweise bestimmt und herausgerechnet werden.

 

Rz. 296

[Autor/Stand] Um eine Doppelerfassung des dem Ertragswertobjekt zuzurechnenden Grund und Bodens und der gesamten Grundstücksfläche, vervielfacht mit dem Bodenrichtwert vom 1.1.1996 abzüglich 30 % Abschlag, zu vermeiden, war der Ertragswert nach den gleich lautenden Erlassen v. 16.6.1997[3] um einen Bodenwertanteil i.H.v. 20 % zu kürzen. Diese Kürzung durfte nicht über den Wert des Grund und Bodens hinausgehen, der bei dem Mischverfahren gesondert angesetzt wird. Der nach Kürzung verbleibende Ertragswert wurde als Gebäudewertanteil für die Ertragswertobjekte berücksichtigt.

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Nach Rz. 5.3 der gleich lautenden Erlasse v. 16.6.1997[5] bestand für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) als den nach dem Mischverfahren ermittelten Grundstückswert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

 

Rz. 298

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat das Mischverfahren weitgehend in R 180 ErbStR 1999 übernommen. Allerdings waren zwei Änderungen gegenüber der bisherigen Darstellung unter Rz. 5 der gleich lautenden Erlasse v. 16.6.1997 zu beachten, die nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift der ErbStR 1999 ab dem 1.1.1999 anzuwenden waren. Zum einen handelte es sich dabei um die Ermittlung des Bodenwertanteils bei Ertragswertobjekten und zum anderen um den Verzicht auf die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren Verkehrswerts.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[3] Gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[5] Gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019

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