Rz. 83

[Autor/Stand] Vorrats- und Verwertungsaktien werden von Dritten im Auftrag und auf Abruf der Gesellschaft übernommen. Sie dienten in der Vergangenheit teils dazu, ein Missverhältnis zwischen Kapital und Vermögen der Gesellschaft (bei unterkapitalisierten Gesellschaften) auszugleichen und teils der Vorsorge für weitere Kapitalbeschaffung. Die Aktienrechtsreformen von 1937 und 1965 haben diese Zwecke in Form des bedingten Kapitals (§§ 192 f. AktG) und des genehmigten Kapitals (§§ 202 f. AktG) verselbständigt. Trotzdem wurden Vorrats- und Verwertungsaktien nicht verboten. Soweit es sie noch gibt, stellen sie keine besondere Aktiengattung dar und sind deshalb mit dem festgestellten Börsenpreis zu bewerten. Ein Abschlag von 10 %, wie er in § 62 BewDV 1935 für die Feststellung von Steuerkurswerten (letztmals zum 1.1.1960; aufgehoben durch ÄndG-BewG 1963) vorgesehen war, kommt nicht in Betracht. Zudem steht der Bildung von Vorratsaktien mittlerweile § 71 AktG entgegen, weil es sich hierbei um einen verdeckten Erwerb eigener Aktien handelt, und für die kurzfristige Kapitalgewinnungsmaßnahmen die bedingte Kapitalerhöhung sowie das genehmigte Kapital vorgesehen ist.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Auch Schutzaktien, deren Inhaber sich verpflichtet haben, ihre Rechte zur Stärkung der Verwaltung (z.B. gegen feindliche Übernahme) auszuüben, waren keine besondere Aktiengattung. Sie wurden oft als Mehrstimmrechtsaktien ausgestaltet und sind aktuell nach § 12 Abs. 2 AktG als Mehrstimmrechtsaktie nicht zulässig.

 

Rz. 85– 87

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge