Rz. 77

[Autor/Stand] Die nach Anlage 24 zum BewG einheitlich für mehrere Bewertungsstichtage vorgeschriebenen Regelherstellungskosten bei der Bewertung von Grundstücken im Sachwertverfahren bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag. Denn die Regelherstellungskosten gelten unabhängig vom Bewertungsstichtag für den Zeitraum, den das Bewertungsgesetz vorsieht. Danach waren die Regelherstellungskosten mit der Wertbasis 2007 nach Anlage 24 zum BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes[2] für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2012 maßgebend. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2011 sind die Regelherstellungskosten mit der Wertbasis 2010 nach der Anlage 24 zum BewG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes[3] maßgebend. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2015 ist mit dem Steueränderungsgesetz 2015[4] eine Indizierung der Regelherstellungskosten mit dem Baupreisindex eingeführt worden.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Die Geltungsdauer der Regelherstellungskosten für einen längeren Zeitraum ist von den Bewertungsergebnissen grundsätzlich unproblematisch. Ein kürzerer Zeitraum als eine quartalsweise Aktualisierung der Regelherstellungskosten wäre ohnehin kaum denkbar, weil dieser Zeitraum dem Rhythmus entspricht, in dem das Statistische Bundesamt den Baukostenindex veröffentlicht.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Dennoch zeigt die bisherige Konzeption des Bewertungsgesetzes eine Schwäche: Die Regelherstellungskosten mussten laufend durch ein besonderes Änderungsgesetz aktualisiert werden, damit sich keine schleichende Unter- oder Überbewertung wegen veränderter Regelherstellungskosten ergibt. Dies wäre mit Blick auf die angestrebte Zielgröße des gemeinen Werts jedenfalls dann nicht mehr hinzunehmen, wenn die Wertabweichung eine akzeptable Bandbreite um den gemeinen Wert überschreitet. Dies würde im Ergebnis erneut zur Verfassungswidrigkeit führen.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Diese Problematik ist – wie hier bereits bisher vorgeschlagen – mit dem Steueränderungsgesetz 2015[8] beseitigt worden. Danach ist für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2015 eine Indizierung der Regelherstellungskosten mit dem Baupreisindex vorgesehen, der vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 3018.
[3] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[4] Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[8] Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.

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