a) Zuschlag für Gründungen außergewöhnlicher Art
Rz. 461
Gründungen außergewöhnlicher Art (z.B. Pfahlbauten) und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe (Abschn. 1.48 DIN 277) werden bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes bei Gebäuden aller Gebäudeklassen besonders erfasst. Der Zuschlag ist unabhängig davon vorzunehmen, ob außergewöhnliche Gründungen in einem Gebiet gegendüblich sind oder nicht.
Rz. 462
Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 5 bis 10 % des nach dem Raummeterpreis errechneten Wertes. Bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern soll der Zuschlag nur bis 3 % betragen. Befinden sich Gebäude auf Grundstücken, bei denen Oberflächenveränderungen (z.B. durch Bergbau) zu befürchten sind, sollen die Zuschläge für außergewöhnliche Gründungen, soweit durch diese etwaige Schäden infolge der zu erwartenden Oberflächenveränderungen verhindert werden sollen, die Abschläge vom Bodenwert wegen des schlechten Baugrundes nicht übersteigen.
Rz. 463
Bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten sind die Gründungen durch Pfeiler und Stahlbetonbalken üblicher Höhe im Raummeterpreis bereits berücksichtigt, so dass ein Zuschlag für Gründungen außergewöhnlicher Art im Allgemeinen nicht in Betracht kommt. Nach Abschn. 1.48 der DIN 277 sind jedoch Stützenfundamente an sich gesondert zu erfassen, wenn sie tiefer als 0,5 m unter dem Kellerfußboden liegen bzw. 1 m unter der Geländeoberfläche bei nicht unterkellerten Gebäuden (Abschn. 1.344 der DIN 277). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten ein Zuschlag für Gründungen außergewöhnlicher Tiefe nur angesetzt werden, wenn die Fundamentunterfläche tiefer als 2 m unter der Oberfläche des Kellergeschossfußbodens und bei nichtunterkellerten Gebäuden tiefer als 3 m unter der Erdoberfläche des umgebenden Geländes liegt. Die Höhe des Zuschlags soll mit 1 bis 3 % des errechneten Werts berechnet werden.
Rz. 464– 470
Einstweilen frei.
b) Zuschlag wegen wasserdruckhaltender Dichtungen
Rz. 471
Ein Zuschlag wegen wasserdruckhaltender Dichtungen, sog. Isolierwannen, von Kellergeschossen (Abschn. 1.49 der DIN 277) ist bei Gebäuden aller Gebäudeklassen anzusetzen. Die Höhe des Zuschlags beträgt je Quadratmeter isolierter bebauter Fläche 50,00 DM bis 80,00 DM.
Rz. 472– 475
Einstweilen frei.
c) Zuschlag für andere nicht im Rauminhalt erfasste Bauteile
Rz. 476
Nach Abschn. 1.4 der DIN 277 werden bestimmte Bauteile bei der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfasst. Als Folge dessen müssen diese Bauteile bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes gesondert berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang bleiben außer Ansatz:
- Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen bis zu 5 m2; dagegen sind Dachaufbauten mit Ansichtsflächen über 5 m2 mit 20,00 DM bis 40,00 DM/m3, größere Dachlaternenaufbauten mit 15,00 bis 30,00 DM/m3 und Lichtkuppeln je nach Ausführung und Größe mit 200,00 bis 350,00 DM/m3 anzusetzen.
- Dachreiter (Abschn. 1.42 der DIN 277)
- Vorderdächer bis zu je 1 m Ausladung oder bis zu je 10 m2 Fläche (Abschn. 1.44 der DIN 277)
- Balkonplatten (Abschn. 1.44 der DIN 277)
- Brüstungen von Balkonen (Abschn. 1.44 der DIN 277)
- Vorgelagerte Treppenstufen – ausgenommen größere Freitreppen – (Abschn. 1.45 der DIN 277)
- Füchse (Abschn. 1.46 der DIN 277)
- Hausschornsteine (Abschn. 1.47 der DIN 277).
Rz. 477
In enger baulicher Verbindung mit dem Gebäude stehende Rampen sind ebenfalls bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes zu berücksichtigen. Der Zuschlag beträgt nach Anlage 14 Teil B Nr. 10 BewRGr für
auskragende Rampen je m2 Grundfläche |
25,00 bis 40,00 DM |
untermauerte Rampen je m2 Grundfläche |
33,00 bis 47,00 DM. |
Rz. 478
Rampenüberdachungen werden mit den Preisen der Gebäudeklassen 2.7 und 2.8 angesetzt. Terrassen und Überdachungen auf Flachdächern sind ebenfalls gesondert zu erfassen.
Beispiel:
Überdachungen von Dachgärten
Rz. 479
Auch für Unterfahrten und Arkaden sind die Herstellungskosten gesondert zu berechnen und anzusetzen. Dabei sollen nach der Finanzverwaltung folgende Erfahrungswerte nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) als Anhaltspunkt zugrunde gelegt werden:
für 1 m2 Stahlbetondecke oder Stahlbetonschale |
33,00 DM |
für 1 m3 Mauerwerk |
100,00 DM |
für 1 m3 Stahlbeton |
120,00 DM |
Rz. 480– 485
Einstweilen frei.
d) Zuschlag für Deckenverstärkungen
Rz. 486
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2.1 bis 2.6 Anlage 14 Teil B BewRGr mit Decken von großer Tragfähigkeit sind Zuschläge für Deckenverstärkungen auf den nach dem Raummeterpreis errechneten Wert anzusetzen. Der Zuschlag beträgt gemäß je m2 Deckenfläche:
für Nutzlasten in kg/m2 |
je nach Konstruktion und Spannweite DM/m2 |
mehr als 1.000 bis 2.000 |
5 bis 13 |
mehr als 2.000 bis 3.000 |
13 bis 27 |
mehr als 3.000 bis 4.000 |
27 bis 37 |
mehr als 4.000 bis 5.000 |
37 bis 47 |
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