Rz. 88
Auffallend ist, dass Satz 3 die Gesellschafter als Zuwendende fingiert, nicht aber als Schenker benennt. So verhielt sich der BFH allerdings auch, der sie einst aber als "Steuerschuldner i.S.d. § 20 ErbStG" bezeichnete. Im Urteilsfall v. 30.8.2017 hielt er dann die Verwendung des Wortes "Schenker" in den streitgegenständlichen Steuerbescheiden für zutreffend. Dies spricht für ein synonymes Verständnis beider Begriffe. Sie müssen jedoch nicht völlig deckungsgleich sein. Inzwischen entschied der BFH, dass ein Zuwendender, dessen eigene Vermögenssphäre nicht tangiert werde, nicht Schenker sein könne und – konsequent im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – zu prüfen sei, ob die zivilrechtlich entreicherte Person den Zuwendungsempfänger freigebig bereichert habe.
Rz. 89
In einschlägigen Schenkungsfällen des § 7 ErbStG (s. Rz. 84) kann § 2a Satz 3 ErbStG daher nur dann anwendbar sein, wenn eine tatbestandlich relevante Vermögensverschiebung aus dem Vermögen einer – im Ausführungszeitpunkt der Zuwendung existenten (s. Rz. 35) – rechtsfähigen Personengesellschaft zu beurteilen ist. Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt sie selbst als zuwendende Schenkerin in Frage, wenn ihr Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB) substanziell, auch durch Forderungsverzicht, vermindert, durch Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung belastet oder durch Nichtgeltendmachung von Gegenleistungs- und/oder Ersatz- sowie Erstattungs-/Herausgabeansprüchen nicht vermehrt wird/wurde (s. § 7 ErbStG Rz. 95; Hinweis: § 7 ErbStG Rz. 95.6 [ Juni 2023] ist überholt.). – Gerade bei komplizierten Vertragsverhältnissen kann die Personifizierung des Schenkers schwierig sein, zumal man hierbei, z.B. in Schenkungsketten, die Eigentumsverhältnisse relativieren will und stattdessen die Dispositionsbefugnis des (Zwischen-)Zuwenders maßgebend sein sollt (s. auch Rz. 30).
Rz. 90
Beachten Sie: Eine rechtsfähige Personengesellschaft kann rechtswirksam nur durch vertretungsbefugte Gesellschafter (§ 720 BGB, 124 HGB) oder Bevollmächtigte (§ 164 BGB) leisten. Fehlt einer für sie handelnden Person die nötige Vertretungsmacht – Kommanditisten sind zwingend nicht vertretungsbefugt (§ 170 Abs. 1 HGB), können aber bevollmächtigt werden – und greifen auch die Regeln einer Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht nicht, kommt es für die Anwendung des § 2a Satz 3 ErbStG darauf an, ob man eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung als steuerbare Zuwendung der Gesellschaft genügen lässt oder die Nichtgeltendmachung eventueller Rückgewähransprüche für entscheidend hält, wobei der Ausführungszeitpunkt der Zuwendung nicht leicht zu fixieren ist. Ihr Kenntnisstand ist daher auch maßgebend, wenn es, wie in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 8 ErbStG, um das subjektive Merkmal der Freigebigkeit geht (s. § 7 ErbStG Rz. 102, 291). Dies wurde für Fälle § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 10 ErbStG bislang noch nicht geklärt (§ 7 ErbStG Rz. 237, 248, 266, 276, 350), hinsichtlich § 7 Abs. 7 ErbStG verneint (§ 7 ErbStG Rz. 558) und dürfte ebenso irrelevant sein bei Anwendung des § 7 Abs. 6 ErbStG (§ 7 ErbStG Rz. 538); hinsichtlich § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG wird derzeit darüber kontrovers diskutiert (§ 7 ErbStG Rz. 634). Dass ggf. nicht jedem nach Satz 3 als Zuwendender geltenden Gesellschafter bewusst war, ob und dass seine Gesellschaft objektiv unentgeltlich leistete, spielt für die tatbestandlich erforderliche Steuerbarkeit ihrer Zuwendung keine Rolle.
Rz. 91
Einstweilen frei.