Rz. 46
[Autor/Stand] Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) ist zu beachten, dass Prüfungsanordnungen/-aufträge des Besteuerungsfinanzamts die Festsetzungsfristen beeinflussen und für das bedarfsbewertungsbedürftige Vermögen sog. Feststellungsfristen gelten.[2] Deren Ablauf lässt sich nur durch eine rechtmäßige Sonderprüfung nach § 156 BewG aufhalten (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 4 AO)[3], wozu es der/s rechtzeitigen Prüfungsanordnung/-auftrags des zuständigen Feststellungsfinanzamts[4] bedarf (zur Anlaufhemmung durch Anforderung von Feststellungserklärungen s. § 153 BewG Anm. 109 ff.).[5] Wer sie für rechtswidrig oder unwirksam hält, muss diese Verwaltungsakte anfechten oder dies gerichtlich feststellen lassen.[6]
Rz. 47
[Autor/Stand] Die fristablaufhemmende Wirkung einer Sonderprüfung nach § 156 BewG beschränkt sich auf den Erlass bzw. die Änderung der das bewertungsbedürftige Vermögen betreffenden Bedarfswertbescheide.[8] Nur insoweit verlängert sich die Festsetzungsfrist für die nach deren wirksamer Bekanntgabe vorzunehmende Anpassung der Erbschaft-/Schenkungsteuer- oder Grunderwerbsteuerbescheide um maximal zwei Jahre (§§ 171 Abs. 10 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).[9]
Rz. 48
[Autor/Stand] Mit Ablauf der Feststellungsfrist erlischt der Steueranspruch, soweit er auf das bedarfsbewertungsbedürftige Vermögen entfällt (partielle Verjährung – s. § 153 BewG Anm. 111)[11], es sei denn, die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid wäre noch offen (§ 181 Abs. 5 AO i.V.m. § 153 Abs. 5 BewG). Sind beide Fristen jedoch abgelaufen, ist auch eine Änderung der/s jeweilige/n Erbschaft-/Schenkungsteuer- bzw. Grunderwerbsteuerbescheide/s nicht mehr zulässig.[12]
Rz. 49
[Autor/Stand] Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, dass die durch eine allgemeine Außenprüfung bewirkte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO) ausdrücklich auch den Teil der Steueransprüche umfasst, für den Grundlagenbescheide bindend sind (§ 171 Abs. 10 Satz 3 AO).[14] In einschlägigen Fällen könnte die Finanzverwaltung so eine allumfassende Ablaufhemmung sicherstellen, wenn sie rechtzeitig mit einer Außenprüfung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkung- bzw. Grunderwerbsteuerfestsetzung beginnen würde. Der Ablauf eventueller Feststellungsfristen wäre dann grundsätzlich unbeachtlich (§ 181 Abs. 5 AO).[15]
Rz. 50– 52
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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