Rz. 46

[Autor/Stand] Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) ist zu beachten, dass Prüfungsanordnungen/-aufträge des Besteuerungsfinanzamts die Festsetzungsfristen beeinflussen und für das bedarfsbewertungsbedürftige Vermögen sog. Feststellungsfristen gelten.[2] Deren Ablauf lässt sich nur durch eine rechtmäßige Sonderprüfung nach § 156 BewG aufhalten (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 4 AO)[3], wozu es der/s rechtzeitigen Prüfungsanordnung/-auftrags des zuständigen Feststellungsfinanzamts[4] bedarf (zur Anlaufhemmung durch Anforderung von Feststellungserklärungen s. § 153 BewG Anm. 109 ff.).[5] Wer sie für rechtswidrig oder unwirksam hält, muss diese Verwaltungsakte anfechten oder dies gerichtlich feststellen lassen.[6]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Die fristablaufhemmende Wirkung einer Sonderprüfung nach § 156 BewG beschränkt sich auf den Erlass bzw. die Änderung der das bewertungsbedürftige Vermögen betreffenden Bedarfswertbescheide.[8] Nur insoweit verlängert sich die Festsetzungsfrist für die nach deren wirksamer Bekanntgabe vorzunehmende Anpassung der Erbschaft-/Schenkungsteuer- oder Grunderwerbsteuerbescheide um maximal zwei Jahre (§§ 171 Abs. 10 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).[9]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Mit Ablauf der Feststellungsfrist erlischt der Steueranspruch, soweit er auf das bedarfsbewertungsbedürftige Vermögen entfällt (partielle Verjährung – s. § 153 BewG Anm. 111)[11], es sei denn, die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid wäre noch offen (§ 181 Abs. 5 AO i.V.m. § 153 Abs. 5 BewG). Sind beide Fristen jedoch abgelaufen, ist auch eine Änderung der/s jeweilige/n Erbschaft-/Schenkungsteuer- bzw. Grunderwerbsteuerbescheide/s nicht mehr zulässig.[12]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, dass die durch eine allgemeine Außenprüfung bewirkte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO) ausdrücklich auch den Teil der Steueransprüche umfasst, für den Grundlagenbescheide bindend sind (§ 171 Abs. 10 Satz 3 AO).[14] In einschlägigen Fällen könnte die Finanzverwaltung so eine allumfassende Ablaufhemmung sicherstellen, wenn sie rechtzeitig mit einer Außenprüfung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkung- bzw. Grunderwerbsteuerfestsetzung beginnen würde. Der Ablauf eventueller Feststellungsfristen wäre dann grundsätzlich unbeachtlich (§ 181 Abs. 5 AO).[15]

 

Rz. 50– 52

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[8] Vgl. BFH v. 4.4.1989 – VIII R 265/84, BStBl. II 1989, 593; s. auch AE zu § 197 AO, Tz. 5.2.3 Abs. 3 Satz 3.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[11] FG Nürnberg v. 4.5.2006 – IV 354/2004, Haufe-Index: 1575888.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[14] BayLfSt v. 6.5.2008 – S 0353 – 10 St 41 M, Tz. 2.3, DStR 2008, 1043.
[15] Entsprechendes gilt bei mehrstufigen Sonderprüfungen.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

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