Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 151
Aus dem Wort "ableiten" in § 11 Abs. 2 BewG folgt, dass die Festsetzung des gemeinen Werts der Gesellschaftsanteile nicht mit dem bzw. den tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen übereinstimmen muss. Liegen Umstände vor, die eine Abweichung gebieten, so sind diese zu berücksichtigen. Deshalb muss der Kaufpreis einer Mehrheitsbeteiligung für die Bewertung einer Minderheitsbeteiligung ermäßigt werden. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen muss es sich um Verkäufe von Anteilen handeln, die dieselbe Gesellschaft betreffen, nicht um Anteile anderer Gesellschaften. Andernfalls würde keine Ableitung aus Verkäufen, sondern eine unzulässige Schätzung in Anlehnung an branchenähnliche Werte erfolgen. Wird im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ein Gesellschaftsanteil veräußert, so kann der gemeine Wert eines weiteren nicht veräußerten Anteils aus dem Veräußerungserlös abgeleitet werden.
Rz. 152
Auch kann bei Verkauf aller im Fremdbesitz befindlichen Geschäftsanteile an einer GmbH, die auch eigene Anteile hält, der gemeine Wert der Anteile in der Weise aus dem Verkauf abgeleitet werden, dass der Verkaufspreis für die im Fremdbesitz befindlichen Anteile den Fremdanteilen und den Eigenanteilen zugeordnet und der dem Anteil entsprechende Wert ermittelt wird. Wird nur ein Teil der Fremdanteile verkauft, kann auch nur ein entsprechender Teil der Eigenanteile für die Ableitung des gemeinen Werts aus dem Verkauf herangezogen werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall hielt die GmbH Eigenanteile von rund 12 % des Stammkapitals. Bei einem deutlich höheren Anteil von Eigenanteilen kann die vom BFH aus Praktikabilitätsgründen vorgenommene Wertableitung nicht mehr vorgenommen werden, weil sonst eine den wirtschaftlichen Verhältnissen widersprechende Unterbewertung der Fremdanteile zulasten der Eigenanteile eintreten würde.
a) Freier Markt
Rz. 153
Der freie Markt in Wertpapieren erfolgt im Gegensatz zum Freiverkehr und zum regulierten Markt von Bank zu Bank mündlich an der Börse, im Telefonverkehr oder elektronisch. Bei diesen sog. Telefonkursen im Bankverkehr handelt es sich um keine Börsenkurse i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG. Die im freien Markt vereinbarten Kurse (Preise) sind deshalb ebenso wie die bei den sonstigen Verkäufen erzielten Preise bei der Ableitung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG heranzuziehen.
b) Börsenkurs
Rz. 154
Auch der Börsenkurs (Börsenpreis) ist ein Verkaufspreis, wenn es sich um einen "Bezahlt-Kurs" (s. oben Anm. 61) handelt. Ein solcher Börsenkurs kann deshalb "mittelbar auch als pauschaler Verkaufspreis der nichtnotierten Aktien" derselben Gesellschaft angesehen werden, aus dem deren Wert abgeleitet werden kann. Diese Auffassung führt letztlich dazu, dass aus einem "Bezahlt-Kurs", der außerhalb der 30-Tagefrist des § 11 Abs. 1 BewG aber innerhalb der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG liegt, der gemeine Wert der Aktien "abgeleitet" werden kann.
Rz. 155
Die Vergleichswertmethode zur Schätzung des gemeinen Werts geschenkter Gesellschaftsanteile ist auch dann maßgebend, wenn die Anteile anschließend in andere GmbH-Anteile eingetauscht werden. In dem entschiedenen Fall war der gemeine Wert geschenkter GmbH-Anteile zu ermitteln, die gegen junge – nicht börsennotierte – US-Aktien getauscht wurden. Nach der Entscheidung hat die Vergleichswertmethode stets Vorrang vor einer Schätzung des gemeinen Werts nach dem – im entschiedenen Fall noch geltenden – Stuttgarter Verfahren. Im Streitfall ergebe sich der Wert der geschenkten GmbH-Anteile zwar nicht aus einem Verkauf, wie § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG vorauszusetzen scheine, sondern aus einem Tausch. Das sei indessen unerheblich, weil jede Vertragspartei hinsichtlich des hingegebenen Gegenstands Verkäufer sei. § 9 Abs. 2 BewG, der nur von Veräußerung spreche, sei entsprechend auszulegen, zumal nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG die zivilrechtliche Betrachtungsweise gelte. Da die eingetauschten jungen US-Aktien am maßgeblichen Stichtag noch nicht zur Börse zugelassen gewesen seien, sei ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.
Rz. 156– 157
Einstweilen frei.