Rz. 5

[Autor/Stand] Die Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes schließen sich gegenseitig aus. Der Wert eines Grundstücks ist daher entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu bemessen.[2] Ein Mischverfahren ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Wahl des Bewertungsverfahrens richtet sich nach der Grundstücksart, die für die wirtschaftliche Einheit nach § 181 BewG maßgebend ist. Damit kommt der zutreffenden Bestimmung der Grundstücksart wegen des davon abhängigen Bewertungsverfahrens entscheidende Bedeutung zu.

Bei der Bestimmung des zutreffenden Bewertungsverfahrens ist u.a. außerdem entscheidend, ob für das zu bewertende Grundstück Vergleichswerte vorliegen oder ob eine übliche Miete ermittelt werden kann.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Im Ergebnis ist die Zuordnung der Grundstücksarten zu den einzelnen Bewertungsverfahren schematisch geregelt. Eine sachverständige Abwägung der Bewertungsverfahren ist innerhalb der steuerlichen Bewertungsregelungen unzulässig. Weist der Steuerpflichtige jedoch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens den niedrigeren gemeinen Wert im Rahmen des § 198 BewG nach, besteht innerhalb des Gutachtens keinerlei Bindung an die steuerlichen Vorschriften zur Wahl des Bewertungsverfahrens. Innerhalb des Sachverständigengutachtens besteht lediglich die Bindung an die Immobilienwertermittlungsverordnung[5] und die dabei maßgebenden Grundsätze zur Abgrenzung der jeweiligen Bewertungsverfahren.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Abhängigkeit des Bewertungsverfahrens von der jeweiligen Grundstücksart ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[2] R B 182 Abs. 1 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[5] ImmoWertV v. 19.5.2010, BGBl. I 2010, 639.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015

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