Rz. 28

[Autor/Stand] Nach Anwendung des Vervielfältigers von 12,5 auf die übliche Miete ist bei der Gebäudewertermittlung die Wertminderung wegen Alters zu berücksichtigen. Diese beträgt nach § 146 Abs. 4 Satz 1 BewG für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 %, höchstens jedoch 25 % des ermittelten Werts des bebauten Grundstücks.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Sind allerdings nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes erhebliche bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die zu einer Verlängerung der Lebensdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre geführt haben, ist die Alterswertminderung nach einem fiktiven Fertigstellungsjahr zu bestimmen. Dieses fiktive Fertigstellungsjahr ergibt sich aus dem Jahr der Bezugsfertigkeit zuzüglich der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer aufgrund der baulichen Maßnahme (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 BewG).

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Für den umgekehrten Fall, dass eine Verkürzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer vorliegt, bleibt dem Steuerpflichtigen lediglich der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts im Rahmen der Öffnungsklausel des § 146 Abs. 7 BewG bzw. des § 138 Abs. 4 BewG (vgl. Anm. 10). Wegen Einzelheiten zur Verlängerung oder Verkürzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer siehe die Kommentierung zu § 146 BewG sowie R 174 ErbStR.

 

Rz. 31– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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