Rz. 62
[Autor/Stand] Aus Anlage 22 zum Bewertungsgesetz i.d.F des Steueränderungsgesetzes 2015[2] ergibt sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden. Sie gilt für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2015 sowohl im Rahmen des Ertragswertverfahrens (§ 185 Abs. 3 Satz 3 BewG) als auch bei Ermittlung des Gebäudesachwerts im Sachwertverfahren (§ 190 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 63
[Autor/Stand] Die in Anlage 22 zum Bewertungsgesetz i.d.F des Steueränderungsgesetzes 2015[4] ausgewiesene wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden soll dem Gedanken einer typisierenden Bewertung Rechnung tragen. So wurde beispielsweise vollständig auf eine Unterscheidung der unterschiedlichen Bauweise von Gebäuden verzichtet.
Anlage 22 BewG
Ein- und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 70 Jahre |
Wohnungseigentum | 70 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 70 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude | 70 Jahre |
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime | 50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager-/Versandgebäude | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u.Ä. | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
Rz. 64
[Autor/Stand] Bei Gebäudearten, die in Anlage 22 BewG nicht aufgeführt sind, ist nach der Auffangklausel[6] eine Ableitung der Regelherstellungskosten sowie der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer aus vergleichbaren Gebäudearten vorgesehen. R B 190.2 Abs. 2 ErbStH 2011 führt hierzu folgende Ableitungsbeispiele auf.
Nicht aufgeführte Gebäudeart | Vergleichbar mit Gebäudeart | GND | GA |
---|---|---|---|
Apotheke, Boutique, Laden | Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre | 13.2 |
Discountermarkt[7] | Verbrauchermärkte | 30 Jahre | 13.1 |
Gewerblich genutzte freistehende Überdachung | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager | 40 Jahre | 16.1 |
Jugendheim, Tagesstätte, Bürgerhaus | Gemeindezentren, Vereinsheime | 40 Jahre | 7.1 |
Pferdestall u.Ä. | Reithallen | 30 Jahre | 18.1 |
Restaurant | Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre | 11.1 |
Tankstelle[8] | Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig | 40 Jahre | 15.1 |
Therme | Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 Jahre | 12.4 |
Wochenendhaus | Ein- und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre | 1.01-3.33 |
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