Rz. 43
Die Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens hat gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu erfolgen. Dazu gehört in erster Linie die Bewertung des Vermögens mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 BewG. Die besondere Bedeutung dieser Regelung für den Fall der Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen verdeutlicht sich in Anbetracht der Bewertungsvorschriften für inländisches Betriebsvermögen in § 10 BewG sowie §§ 95 ff. BewG. Soweit nicht anderes vorgeschrieben wird, ordnet § 10 Satz 1 BewG an, dass Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit dem Teilwert anzusetzen sind. Für Zwecke der Ermittlung des mittlerweile nicht mehr festzustellenden Einheitswerts des inländischen Betriebvermögens eines Gewerbebetriebs waren bis zum 31.12.2008 gem. § 109 Abs. 1 BewG die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Bilanzpositionen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln, nach § 109 Abs. 1 BewG a. F. grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Ab dem 1.1.2009 sieht das Gesetz gem. § 109 Abs. 1 BewG nunmehr auch für inländisches Betriebsvermögen ebenfalls eine Bewertung zum gemeinen Wert vor. Für ausländisches Betriebsvermögen waren die beim inländischen Betriebsvermögen anwendbaren Wertmaßstäbe Teilwert bzw. Steuerbilanzwert dagegen von Gesetzes wegen aufgrund der Sondervorschrift des § 31 BewG nicht zugelassen.
Rz. 44
Das Bewertungsgesetz geht beim Umfang des zu bewertenden Vermögens vom Grundsatz der Gesamtbewertung aus. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG ist der Wert einer jeden wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 BewG im Ganzen zu ermitteln, d.h. unerheblich ist grundsätzlich die Summe der Werte seiner einzelnen Bestandteile. Die Bewertung zumindest des inländischen Betriebsvermögens war dagegen bis zum Erbschaftsteuerreformgesetz vom Prinzip der Einzelbewertung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und Schulden durch gesetzliche Vorgabe gekennzeichnet (vgl. § 98a BewG a.F.). Bei § 31 BewG handelt es sich um eine Sondervorschrift nicht nur für die Bewertung von ausländischem Vermögen, sondern insb. auch für die Bestimmung des Umfangs des in die Bewertung einzubeziehenden Vermögens (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 BewG). Die Vorschrift enthält keine Hinweise auf eine durch den Gesetzgeber beabsichtigten Abweichung von dem gem. § 2 Abs. 1 BewG geltenden Grundsatz der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit. Somit bestehen keine Bedenken dagegen, die Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens nach den ausdrücklich für Kapitalgesellschaften geltenden rechtlichen Grundsätze in § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BewG vorzunehmen.
Rz. 45
Die Anwendung dieser Grundsätze bedeutet somit auch, dass gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 BewG bei der Bewertung die Summe der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden als dem sog. Substanzwert nicht unterschritten werden darf. Hinsichtlich des Umfangs des ausländischen Betriebsvermögens stellt sich – unabhängig vom Regelungsgehalt des § 31 Abs. 1 Satz 2 BewG – dabei insb. die Frage, ob bei der Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens sämtliche Wirtschaftsgüter, d.h. auch die nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter, insb. der originäre Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) in die Bewertung einzubeziehen sind. Bezüglich des GoF hängt dies maßgeblich davon ab, ob es sich dabei um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Neben der Behandlung des GoF als Wirtschaftsgut finden sich in der einschlägigen steuerrechtlichen Literatur auch Auffassungen, die einen GoF nur als Bilanzierungshilfe bzw. Wert eigener Art betrachten. Für den Fall der Verneinung der Annahme eines Wirtschaftsgutes wäre bereits aus diesem Grund die Berücksichtigung eines originären GoF mangels Eigenschaft als Wirtschaftsgut bei der Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens zu verneinen.
Rz. 46– 55
Einstweilen frei.