Rz. 91

[Autor/Stand] Wird die Arkadengrundfläche an die Kommune abgetreten und wird diese dadurch der rechtliche Eigentümer, so ist zur Bewertung von Grund und Boden von wesentlicher Bedeutung, ob die der Kommune gehörige bzw. an diese abgetretene Fläche durch den Eigentümer der übrigen Fläche überbaut oder ggf. auch unterbaut werden darf.[2] Damit ist eine erhöhte bauliche Nutzbarkeit verbunden. Diese Möglichkeit zur Mehrausnutzung führt im Allgemeinen – entsprechend der Begründung einer Wertminderung durch eine Minderausnutzung (s. Rz. 77) – zu einer Werterhöhung des restlichen Grund und Bodens.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Das Ausmaß der Werterhöhung richtet sich nach der sich durch den Arkadenbau ergebenden Mehrausnutzung.[4] Die Höhe des Mehrwerts soll nach Auffassung der Finanzverwaltung nach dem Verhältnis des durch die Unterbebauung und Überbebauung zusätzlich verfügbaren Rauminhalts zu dem Rauminhalt, der sich bei normaler Nutzung (ohne Arkaden) ergibt, berechnet werden.[5] Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist zu beachten, dass der für die restliche Grundstücksfläche pro Quadratmeter anzusetzende Bodenwert nach der verbliebenen baulichen Ausnutzung zu beurteilen und dementsprechend neu zu ermitteln ist.

 

Rz. 93

 

Beispiel:

  • Maße des Grundstücks wie im Beispiel Rz. 78;
  • Die Grundstücksfläche beträgt aber nur noch 540 qm (600 qm–60 qm), da die Arkadengrundfläche von 60 qm an die Stadt abgetreten worden ist
  • Bebaute Fläche ist nicht 300 qm (wie im Beispiel Rz. 78), sondern wegen Abtretung der Arkadengrundfläche nur 240 qm (300 qm–60 qm)
  • Möglichkeit zur Mehrausnutzung durch Überbauung der Arkaden bis zur übrigen Gebäudehöhe
 
Rauminhalt ohne Arkaden    
240 (bebaute Fläche) × 16 (Gebäudehöhe) 3.840 cbm  
Zusätzlicher Rauminhalt durch Mehrausnutzung    
60 (Arkadengrundfläche) × 12 (16/Gebäudehöhe – 4/Arkadenhöhe) 720 cbm  
Bodenwert der verbliebenen Fläche, ermittelt durch Vergleich mit dem Bodenwert in Beispiel Rz. 78. 50 DM  
Die Flächenausnutzung in Beispiel Rz. 78 beträgt 50 %  
Die Flächenausnutzung des Bewertungsgrundstücks beträgt    
44,44 %  
Da bei 50 % Flächenausnutzung der Bodenwert je qm DM 50,00 beträgt (Vergleichsgrundstück), ergibt sich bei 44,44 % Flächenausnutzung (Bewertungsgrundstück) ein Bodenwert je qm von    
DM 44,44  
Gesamter Bodenwert 540 qm (Grundstücksfläche) × 44,44   23.997,60 DM
Zuschlag wegen Mehrausnutzung nach dem Verhältnis der zusätzlichen Nutzung zur normalen Nutzung    
18,75 %  
18,75 % vom Bodenwert von DM 23.997,60   + 4.499,55 DM
Bodenwert des Arkadengrundstücks      28.497,15 DM
 

Rz. 94– 110

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[4] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 84 BewG Rz. 17.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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