Rz. 205

[Autor/Stand] In Rz. 4.1 der gleich lautenden Erlasse v. 16.6.1997[2] wird noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei der Ermittlung des Mindestwerts eine Wertminderung zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Bebauung von der rechtlich zulässigen Bebauung des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht, weiteren Verwaltungsanweisungen vorbehalten bliebe. Im Vorfeld der ErbStR 1999 hat die Finanzverwaltung unterschiedliche Anweisungen zur Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauung als wertmindernder Faktor herausgegeben. So hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen[3] eine Wertminderung zugelassen, wenn die tatsächliche Bebauung von der bei der Ermittlung des Bodenrichtwertgrundstücks zugrunde gelegten Nutzung abweicht, und zwar in allen Fällen. Demgegenüber haben die Erlasse der übrigen Länder[4] eine Wertminderung nur dann zugelassen, wenn bei dem zu bewertenden Grundstück rechtlich keine Möglichkeit besteht, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung durch Erweiterung oder Neubau auszuschöpfen. Dieser einschränkenden Gesetzesauslegung ist der Richtliniengeber für Erwerbsfälle ab 1999 in R 176 Abs. 2 ErbStR gefolgt. So auch Rz. 55 Abs. 2 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[5]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[2] Gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.
[3] Vgl. FinMin. Bay., Erl. v. 15.10.1997 – 34 - S 3014 - 17/106 - 53 946, DStR 1997, 1851.
[4] Vgl. z.B. FinSen. Hamburg, Erl. v. 7.10.1997 – 51 - S 3014 - 2/97, StEK BewG 1965 § 146 Nr. 2.
[5] Gl. lt. Erl. zur Umsetzung des JStG 2007 v. 2.4.2007.

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