Rz. 53
Eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dienen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu eigenen oder fremden gewerblichen (§ 15 EStG), freiberuflichen (§ 18 EStG) oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 13 EStG) genutzt werden. Auch die Verwendung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, etc.) fällt hierunter. Den obigen Zwecken dienen auch die Zubehörräume wie Lagerräume oder Parkhäuser und Zubehörflächen (z.B. Parkplatz). Werden einzelne Räume einer Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt, dienen sie nicht Wohnzwecken, sondern betrieblichen Zwecken.
Rz. 54
Eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit richtet sich nach der ertragsteuerlichen Betrachtung. So liegt beispielsweise eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung ausgeübt wird, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG).
Rz. 55
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO setzt eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit voraus, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings nicht erforderlich.
Rz. 56
Die bloße Vermögensverwaltung, d.h. die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens ist i.d.R. keine gewerbliche Tätigkeit, da es hier an der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr fehlt (vgl. Rz. 46 ff.). Stellt die Vermietung allerdings eine originär gewerbliche Tätigkeit dar, dienen entsprechende Grundstücke oder Grundstücksteile betrieblichen Zwecken (z.B. Hotel, Fremdenpension). Um der Tätigkeit der Vermögensverwaltung gewerblichen Charakter zu verleihen, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes in Folge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder dass der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt.
Rz. 57
Die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen stellt (nur) eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen nach H 15.7 Abs. 2 "Ferienwohnung" EStH vorliegen:
- 1. Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein, z.B. Möblierung, Wäsche und Geschirr enthalten. Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden;
- 2. die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung der Wohnung müssen von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden;
- 3. die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden, und es muss nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließt und abwickelt und dafür sorgt, dass die Wohnung in einem Ausstattungs-, Erhaltungs- und Reinigungszustand ist und bleibt, der die sofortige Vermietung zulässt.
Ein Gewerbebetrieb ist auch dann anzunehmen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, z.B. Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, Übernahme sozialer Betreuung, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt.
Rz. 58
Die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steht dem Betrieb eines Gewerbebetriebs gleich, d.h. Grundstücke und Grundstücksteile, die für diese Zwecke genutzt werden, dienen betrieblichen Zwecken. Das gilt beispielsweise für Büro- und Praxisräume eines Arztes, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts, Notars, Architekten, etc.
Rz. 59– 60
Einstweilen frei.