Rz. 163

[Autor/Stand] § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG ermöglicht auch ausländischen Religionsgesellschaften sowie ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen den erbschaft-/schenkungsteuerfreien Erwerb – unter besonderen Voraussetzungen:

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Satz 1 der Vorschrift benennt als begünstigte Empfänger ausländische Institutionen, die

  • im Inland nicht, auch nicht beschränkt, körperschaftsteuerpflichtig sind,
  • aber von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG befreit wären,[3]
  • wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden (Inlandsfiktion),[4]

und verlangt zusätzlich Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung durch den jeweiligen ausländischen Staat nach oder entsprechend der Regelungen des EUAHiG bzw. EG-BeitrRl.[5] – Dies nachzuweisen dürfte bei in Nicht-EU-/EWR-Staaten ansässigen Empfängern ggf. schwierig sein.

Außerdem ist sog. Inlandsbezug erforderlich (Satz 4): Verwirklicht der Zuwendungsempfänger die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland, hängt die Steuerbefreiung davon ab, dass auch inländische natürliche Personen gefördert werden oder die Tätigkeit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland dienlich ist.[6]

 

Rz. 165

[Autor/Stand] Beachten Sie: Die Begünstigung wird, abweichend von der bisherigen Regelung, nur noch unter Nachbesteuerungsvorbehalt gewährt (Satz 5).

 

Rz. 166

[Autor/Stand] Anwendungshinweis: § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG in der aktuellen Fassung[9] gilt für Erwerbe nach dem 5.11.2015, ist aber auch auf Erwerbe mit früherem Steuerentstehungszeitpunkt anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (§ 37 Abs. 10 Satz 2 ErbStG).[10] Letzteres könnte im Einzelfall, vor allem bei einer Nachversteuerung, bedenklich sein.[11] Eine Kommentierung der früheren Rechtslage wird damit allerdings verzichtbar.[12]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[3] Insoweit ist auf §§ 5168 AO (insb. § 60a AO) hinzuweisen; vgl. auch BFH v. 21.1.2015 – X R 7/13, BStBl. II 2015, 588 = ErbStB 2015, 155 m. Komm. Halaczinsky.
[4] Es besteht die Möglichkeit, die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Begünstigungsvoraussetzungen zu beantragen (§ 60a AO); Halaczinsky, ErbStB 2014, 192 (unter 1.a).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[9] Hierzu ausführlich Halaczinsky, ErbStB 2016, 58.
[10] I.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[11] Schienke-Ohletz in v. Oertzen/Loose, 2017, § 13 ErbStG Rz. 101 f.
[12] Hierzu Halaczinsky, ErbStB 2014, 192.

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