Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 55
Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL rechnet alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen, der forstwirtschaftlichen Nutzung zu. Hierzu gehört in erster Linie der Wald und die zu seiner Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften.
Rz. 56
Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören neben der Holzbodenfläche und den dem Transport und der Lagerung von Holz dienenden Flächen insb. auch die mit der Bewirtschaftung des Waldes im Zusammenhang stehenden Hof- und Gebäudeflächen, die stehenden sowie ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die forstwirtschaftlichen Nebennutzungen wie z.B. die Jagdausübung (s. dazu im Einzelnen die Anm. 74 bis 82).
Rz. 57– 59
Einstweilen frei.
a) Wald
Rz. 60
Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Waldfläche durch gezielte Anpflanzung oder nur durch Samenflug bzw. eine Kombination beider entstanden ist.
Rz. 61
Nicht zum Wald gehören in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, z.B. auf Weiden und Wiesen, an Bergrändern und Hofzufahrten, rechnen folglich nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 62– 64
Einstweilen frei.
b) Planmäßige Nutzung
Rz. 65
Die planmäßige Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes setzt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Unternehmers voraus. Die am Begriff des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 GewStG bzw. § 1 GewStDV orientierte Bestimmung, wonach Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht, gilt im Rahmen der Forstwirtschaft nur mit gewissen Einschränkungen.
Rz. 66
Dies wird besonders bei Waldungen deutlich, deren Bestände nur eine oder nur wenige Altersklassen aufweisen und die man daher im Gegensatz zu den Nachhaltsbetrieben als aussetzende Betriebe bezeichnet. Denn zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte liegen je nach der Umtriebszeit der betreffenden Holzarten zwei, drei oder viele Jahrzehnte. Die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung ist also beim aussetzenden Forstbetrieb kein Geschehensablauf, der sich auf ein Jahr erstreckt und alljährlich wiederholt; bei ihm erstreckt sich der Bogen von der Anpflanzung bis zur Ernte auf die gesamte Umtriebszeit der wenigen Altersklassen der aufgeforsteten Holzarten.
Rz. 67
Bei aussetzenden Betrieben ist eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung allerdings erst bei einer Mindestgröße zusammenhängender Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen.
Rz. 68
Bei den sog. Bauernwaldungen, die wegen ihrer geringen Flächengröße keine Nachhaltsbetriebe sind, die aufgrund der zahlreichen Altersklassen ihrer Bestände stetige Erträge erbringen können, sondern typische aussetzende Betriebe mit wenigen Altersklassen darstellen, sind nach der Aufforstung häufig viele Jahre keine direkten Nutzungen durch Holzernten möglich. Nur durch das natürliche Wachstum selbst vollzieht sich ein ständiger jährlicher Wertzuwachs. Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet und sind die Bestände nach ihrer Begründung herangewachsen, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist.
Rz. 69
Für die abschließende Beurteilung einer planmäßigen ...