Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Allgemeines
Rz. 238
Grundgedanke der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG über die Bestimmung des Fortschreibungszeitpunkts in den Fällen einer Fortschreibung zum Zweck einer Fehlerbeseitigung ist, dass auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruhende unrichtige Steuerfestsetzungen grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeschaltet werden sollen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Änderung nach den Vorschriften der §§ 129, 172 ff. AO gegeben sind. Deshalb bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG, dass bei einer Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers Fortschreibungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs ist, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Rz. 239
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Fortschreibungsfälle, in denen die fehlerbeseitigende Fortschreibung zu einer Erhöhung des Einheitswerts führt. In diesen Fällen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird. Diese weitgehende zeitliche Begrenzung der fehlerbeseitigenden Fortschreibung nur in den Fällen einer Erhöhung des Einheitswerts beruht darauf, den Stpfl. davor zu schützen, dass fehlerbeseitigende Fortschreibungen zu seinen ungunsten auf einen zurückliegenden Feststellungszeitpunkt erlassen werden.
Rz. 240
§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG umfasst nur die Fortschreibungsfälle, in denen die Beseitigung des Fehlers eine Erhöhung des Einheitswerts zur Folge hat, nicht dagegen die fehlerbeseitigenden Fortschreibungen, die zu einer Ermäßigung des Einheitswerts führen, ebenso nicht die Artfortschreibungen und die Zurechnungsfortschreibungen, da in diesen Fällen keine Einheitswerterhöhung eintreten kann. Das gilt auch dann, wenn die fehlerbeseitigende Artfortschreibung eine Erhöhung des Einheitswerts zur Folge haben muss, weil sich z.B. der Vervielfältiger erhöht (s. dazu Anm. 172).
Rz. 241
Die fehlerhafte Artfeststellung kann bereits auf den Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, durch Fortschreibung korrigiert werden. Die sich aus der Artfortschreibung ergebende Wertfortschreibung darf dagegen frühestens auf den Stichtag vor der Erteilung des Wertfortschreibungsbescheids erfolgen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 und 2 BewG). Die Fortschreibungszeitpunkte sind also auch insoweit getrennt festzulegen.
Rz. 242– 244
Einstweilen frei.
b) Getrennte Beurteilung der Fortschreibungsgründe
Rz. 245
Die Regelungen in §§ 22 Abs. 4 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG haben zur Folge, dass je nach Grund, Art und Auswirkung der Fortschreibung unterschiedliche Fortschreibungszeitpunkte gelten. Wählt das Finanzamt einen unzutreffenden Zeitpunkt, so ist der Bescheid fehlerhaft und auf Anfechtung hin aufzuheben. Eine Abänderung dahin, dass die Stelle, die über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat, einen anderen Zeitpunkt wählt, ist nicht zulässig. Das Finanzgericht darf folglich einer Verpflichtungsklage nicht teilweise stattgeben, in dem es die Behörde verpflichtet, eine Fortschreibung auf einen anderen Stichtag durchzuführen. Die Klage wäre vielmehr abzuweisen.
Rz. 246– 248
Einstweilen frei.
c) Die einzelnen Fortschreibungszeitpunkte
aa) Fehlerbeseitigende Art- und Zurechnungsfortschreibungen
Rz. 249
Fortschreibungszeitpunkt ist nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Das gilt ausnahmslos für Art- und Zurechnungsfortschreibungen.
Rz. 250
§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG betrifft nur Wertfortschreibungen, die zu einem höheren Einheitswert führen, und ist auf Art- und Zurechnungsfortschreibungen auch nicht entsprechend anwendbar. Art- und Wertfortschreibungszeitpunkt können also bei einer Fehlerbeseitigung auch dann auseinander fallen, wenn sich der gleiche Fehler auf beide Feststellungsarten auswirkt oder wenn die Wertfortschreibung nur eine Folge der Artfortschreibung ist.
Rz. 251
Beispiel:
Die Artfeststellung Zweifamilienhaus ist fehlerhaft; sie muss auf Einfamilienhaus berichtigt werden. Die Artänderung bewirkt eine Werterhöhung für das Grundstück, die zu einer Wertfortschreibung führt. Der Fehler wird dem Finanzamt 2005 bekannt. Der Fortschreibungsbe...