Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 254
Befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Beschwert wird durch einen Feststellungsbescheid derjenige, für den der Feststellungsbescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide über Einheitswerte wird durch sie auch der Rechtsnachfolger beschwert, der den Gegenstand der Feststellung erwirbt, wenn der Bescheid auch ihm gegenüber wirkt. Zu den Einzelheiten wird allgemein auf die Anm. 214 ff. verwiesen.
Rz. 255
Die Rechtsbehelfsbefugnis bei gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden, also auch für Einheitswertbescheide mit mehreren Zurechnungsträgern, ist durch das Grenzpendlergesetz grundlegend neu geregelt worden: Die Neuregelung gilt für alle Bescheide, die nach dem 31.12.1995 wirksam geworden sind. Für vorher bekannt gegebene und damit wirksam gewordene (§ 124 Abs. 1 AO) Bescheide richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs einschließlich der Rechtsbehelfsbefugnis noch nach altem Recht.
Rz. 256
Nach altem Recht war zwischen der Anfechtung von Einheitswerten für Betriebsgrundstücke und für das Betriebsvermögen einerseits und der Anfechtung von Einheitswertbescheiden für den sonstigen Grundbesitz andererseits zu unterscheiden. Während Einheitswertbescheide für Grundbesitz außer den Betriebsgrundstücken grundsätzlich von allen Mitberechtigen angefochten werden konnten, war die Rechtsbehelfsbefugnis bei Anfechtung von Einheitswertbescheiden für das Betriebsvermögen und Betriebsgrundstücke beschränkt. Anfechtungsbefugt war grundsätzlich nur die Gesellschaft, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter. Die Gesellschafter oder sonstigen Mitberechtigten waren nur anfechtungsbefugt, soweit sie persönlich betroffen waren.
Rz. 257
Nach neuem Recht ist in erster Linie der zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn es ihn nicht gibt, der neu eingeführte Einspruchs- oder Klagebevollmächtigte einspruchsbefugt. Nur wenn weder ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer noch ein Einspruchs- bzw. Klagebevollmächtigter vorhanden ist, wie dies regelmäßig bei Bruchteilsgemeinschaften vorkommen wird, sind die Mitberechtigten rechtsbehelfsbefugt, und zwar in allen Angelegenheiten der Gesellschaft oder Gemeinschaft. Die Mitberechtigten persönlich sind außerdem rechtsbehelfsbefugt, wenn sie aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft ausgeschieden sind oder soweit sie durch die Zurechnung oder sonst persönlich betroffen sind. Die Fähigkeit, als Rechtsbehelfsführer aufzutreten, besitzen sowohl Gesellschaften als auch Bruchteilsgemeinschaften.
Rz. 258
Für die Rechtsfigur des Einspruchs- oder Klagebevollmächtigten enthält § 352 Abs. 2 AO besondere Regelungen, die jedoch der Regelung über die Empfangsvollmacht nachgebildet sind. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte nur rechtsbehelfsbefugt ist, wenn das FA die Feststellungsbeteiligten in dem Vordruck über die Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Bevollmächtigten über dessen Einspruchs- und Klagebefugnis belehrt hat.
Rz. 259
§ 352 AO und § 48 FGO sind allerdings nur anwendbar, wenn es sich um eine einheitliche Feststellung mit mehreren Beteiligten handelt. Sie gelten nicht, wenn der Einheitswert einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft zugerechnet ist. In diesen Fällen ist nur die Gesellschaft als Inhaltsadressat allein anfechtungsbefugt. Zu den Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentare zur Abgabenordnung und zur Finanzgerichtsordnung verwiesen.
Rz. 260
Es ist allerdings davon auszugehen, dass der vertretungsberechtigte Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft oder Gemeinschaft handelt, die ihrerseits in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Gesellschafter tätig wird, und dass die Gesellschaft neben den Feststellungsbeteiligten anfechtungsbefugt ist, wenn die Beteiligten aus eigenem Recht klagen, also insbesondere in ihren persönlichen Angelegenheiten, selbst wenn die Gesellschaft selbst nicht betroffen ist. Klagt deshalb ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, so ist zu klären, ob er nur als Vertreter der Gesellschaft oder nur aus eigenem Recht oder in doppelter Funktion klagt, weil davon abhängig ist, wer notwendig beizuladen ist. Ausgeschiedene Gesellschafter sind neben der Gesellschaft rechtsbehelfsbefugt, wobei es auf den Zeitpunkt des Ausscheidens nicht ankommt.
Rz. 261
Die Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis gilt nicht, wenn die Gesellschaft vollbeendet ist. Dann sind oder werden die Gesellschafter rechtsbehelfsbefugt und treten ohne weiteres als Rechtsbehelfsführer in den Rechtsstreit ein, wenn er von der Gesellschaft begonnen worden war. Auch Gesellschafter, denen gegenüber das FA die Einbeziehung in die gesonderte Feststellung abgelehnt hat sind in ihrer Anfech...