Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 230
Befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Beschwert wird durch einen Feststellungsbescheid derjenige, für den der Feststellungsbescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide über Grundsteuerwerte wird durch sie auch der Rechtsnachfolger beschwert, der den Gegenstand der Feststellung erwirbt, wenn der Bescheid auch ihm gegenüber wirkt. Zu den Einzelheiten wird allgemein auf die Rz. 180 ff. verwiesen.
Rz. 231
Grundsteuerwertbescheide für Grundbesitz können grundsätzlich von allen Mitberechtigen angefochten werden. Bezieht sich der Grundsteuerwertbescheide auf Grundbesitz, das einer Gesellschaft gehört, so ist in erster Linie der zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn es ihn nicht gibt, der Einspruchs- oder Klagebevollmächtigte einspruchsbefugt. Nur wenn weder ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer noch ein Einspruchs- bzw. Klagebevollmächtigter vorhanden ist, wie dies regelmäßig bei Bruchteilsgemeinschaften vorkommen wird, sind die Mitberechtigten rechtsbehelfsbefugt, und zwar in allen Angelegenheiten der Gesellschaft oder Gemeinschaft.
Rz. 232
Die Mitberechtigten persönlich sind außerdem rechtsbehelfsbefugt, wenn sie aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft ausgeschieden sind oder soweit sie durch die Zurechnung oder sonst persönlich betroffen sind. Die Fähigkeit, als Rechtsbehelfsführer aufzutreten, besitzen sowohl Gesellschaften als auch Bruchteilsgemeinschaften.
Rz. 233
Für die Rechtsfigur des Einspruchs- oder Klagebevollmächtigten enthält § 352 Abs. 2 AO besondere Regelungen, die jedoch der Regelung über die Empfangsvollmacht nachgebildet sind. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte nur rechtsbehelfsbefugt ist, wenn das Finanzamt die Feststellungsbeteiligten in dem Vordruck über die Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Bevollmächtigten über dessen Einspruchs- und Klagebefugnis belehrt hat.
Rz. 234
§ 352 AO und § 48 FGO sind allerdings nur anwendbar, wenn es sich um eine einheitliche Feststellung mit mehreren Beteiligten handelt. Sie gelten nicht, wenn der Grundsteuerwert einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft zugerechnet ist. In diesen Fällen ist nur die Gesellschaft als Inhaltsadressat allein anfechtungsbefugt. Zu den Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentare zur Abgabenordnung und zur Finanzgerichtsordnung verwiesen.
Rz. 235
Die Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis gilt nicht, wenn die Gesellschaft vollbeendet ist. Dann sind oder werden die ehemaligen Gesellschafter rechtsbehelfsbefugt und treten ohne weiteres als Rechtsbehelfsführer in den Rechtsstreit ein, wenn er von der Gesellschaft begonnen worden war. Auch Gesellschafter, denen gegenüber das Finanzamt die Einbeziehung in die gesonderte Feststellung abgelehnt hat sind in ihrer Anfechtungsbefugnis nicht eingeschränkt. Entsprechendes gilt bei so genannten negativen Feststellungsbescheiden, mit denen es das Finanzamt ablehnt, eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen.
Rz. 236– 239
Einstweilen frei.