Rz. 25

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat den in § 203 Abs. 1 BewG – für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2016 – vorgesehenen Zuschlag von 4,5 % nicht als "Risiko"-Zuschlag bezeichnet, sondern lediglich als Zuschlag. Damit entzieht sich der Zuschlag dem unmittelbaren Vorwurf, die Risikoeinschätzung sei unzutreffend. Mit der Bezeichnung "Zuschlag" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, mit dem einheitlichen Ansatz auch andere Aspekte pauschal berücksichtigen zu wollen, die letztlich auf den maßgebenden Kapitalisierungszinssatz Einfluss haben. Dies wird insbesondere durch die Gesetzesbegründung deutlich, wonach mit dem pauschalen Zuschlag auch die Fungibilität, das Wachstum oder inhaberabhängige Faktoren korrigiert werden sollen.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Angesichts dieser Aussage stellt sich die Frage, ob beispielsweise bei inhaberabhängigen Faktoren insoweit eine Berücksichtigung innerhalb der Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags ausgeschlossen ist. M.E. dürfte bei inhaberabhängigen Faktoren trotz des Wortlauts der Gesetzesbegründung eine Korrektur des Jahresertrags nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Dies dürfte wohl auch nicht dem Verständnis der Finanzverwaltung entsprechen, weil bereits nach Abschn. 21 Abs. 5 BV-Erlass vom 17.5.2011[3] vorgesehen ist, zum Bewertungsstichtag solche feststehenden bekannten objektiven Umstände bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags zu berücksichtigen, die den künftigen Jahresertrag nachhaltig verändern. Als Beispiel wird in diesen Zusammenhang der Tod des Unternehmers genannt. In der Praxis dürfte der Tod des Unternehmers in erster Linie bei inhaberabhängigen Betrieben Einfluss auf den künftigen Jahresertrag haben, so dass inhaberabhängige Faktoren auch bei der Ermittlung des Jahresertrags Berücksichtigung finden. Diese Auffassung ist in R B 201 Abs. 5 ErbStR 2011 übernommen worden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] Gl. lt. BV-Erl. v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge