Rz. 295

[Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst nicht die lebzeitige Errichtung unselbstständiger, nichtrechtsfähiger Stiftungen;[2] sie geschieht durch Übertragung von Vermögenswerten im Wege der Auflagenschenkung oder im Rahmen eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts per Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine natürliche oder (meist) juristische Person, die sie als wirtschaftliches Sondervermögen separat zu verwalten und den Stifterzwecken gemäß zu verwenden hat.[3] Obwohl die Vorschrift insoweit keine ausdrückliche Einschränkung enthält, wird man aufgrund der Verwendung der Begriffe: Vermögen und Stiftungsgeschäft annehmen dürfen, dass sie nur für durch förmliches Stiftungsgeschäft gegründete und behördlich als rechtsfähig anerkannte Stiftungen gilt. Auch sind die diesbezüglichen Regelungen der §§ 80 ff. BGB auf nichtrechtsfähige Stiftungen nicht anwendbar.[4] Mangels Rechtsfähigkeit können solche Stiftungen zivilrechtlich nicht Träger eigenen Vermögens sein, weshalb sie der II. BFH-Senat auch nicht als der Ersatzerbschaftsteuer unterliegende Familienstiftungen akzeptiert.[5]

 

Rz. 296

[Autor/Stand] Ebenso wie rechtsfähige Stiftungen sind allerdings auch nichtrechtsfähige Stiftungen Rechtssubjekte i.S.d. ErbStG und als solche persönlich steuerpflichtig; § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG differenziert insoweit nicht.[7] Konsequent billigt die Finanzverwaltung die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auf Erwerbe nichtrechtsfähiger Stiftungen von Todes wegen oder durch Schenkung.[8] Die lebzeitige Errichtung nichtrechtsfähiger Stiftungen kann daher nur nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar sein. Für sog. Zustiftungen an sie gilt dies ohnehin (s. auch Rz. 209). Fördert die Stiftung allerdings keine individualisierbaren Personen, liegen ggf. sog. Zweckzuwendungen i.S.d. § 8 ErbStG vor (s. aber § 8 ErbStG Rz. 11).[9]

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] Einhellige Auffassung; Geck in Kapp/Ebeling, § 1 ErbStG Rz. 54, § 7 ErbStG Rz. 146. Auch die Finanzverwaltung sieht dies nicht anders; vgl. BayLfSt v. 9.1.2019 – S 3840.1.1 - 3/5 St. 34 Karte 2, ZEV 2019, 179; A.A. Hübner/Currle/Schenk, DStR 2013, 1966.
[3] BGH v. 22.1.2015 – III ZR 434/13, ZEV 2015, 417; v. 12.3.2009 – III ZR 142/08, ZEV 2009, 410; s. auch OFD Frankfurt/M. v. 30.8.2011 – S 0170 A - 41 - St 53, DB 2012, 204.
[4] RG v. 8.11.1922 – IV 74/22, RGZ 105, 305; Wiese in Erman, BGB15, vor § 80 BGB Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[7] S. auch Hübner/Currle/Schenk, DStR 2013, 1966.
[8] BayLfSt v. 9.1.2019 – S 3840.1.1 - 3/5 St. 34 Karte 2, ZEV 2019, 179.
[9] Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 8 ErbSTG Rz. 12; Oppel, ZEV 2017, 22; Wachter, ZErb 2016, 323.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge