Rz. 15

[Autor/Stand] Nach der Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist für die Annahme einer selbstständig nutzbaren Teilfläche nicht entscheidend, ob die Teilflächen baulich nutzbar sind. Vielmehr wird unter einer selbstständig nutzbaren Teilfläche jede sinnvolle Nutzung verstanden. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Lagerfläche, Abstellfläche, Gartenfläche, einen Schrebergarten oder eine ähnliche Nutzung handeln.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Zwar verlangt die Finanzverwaltung, dass die selbstständig nutzbare Teilfläche hinreichend groß und so gestaltet sein muss, damit eine entsprechende Nutzung möglich ist. Allerdings trifft die Finanzverwaltung keine Aussage, wann dies der Fall ist. Bei normalen Einfamilienhäusern mit einem größeren Garten wird man kaum von einer selbstständig nutzbaren Teilfläche sprechen können. Gehört zu einem aufwändig gebauten Einfamilienhaus ein größeres Parkgrundstück, das auch losgelöst von dem Einfamilienhaus als Park genutzt werden könnte, wird man eine selbstständig verwertbare Teilfläche unterstellen können.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Im Ergebnis bleibt die Frage offen, wie die – selbstständig – verwertbare Teilfläche von der zum bebauten Grundstück gehörenden Fläche abgegrenzt werden kann. Zwar legt die Finanzverwaltung fest[5], dass die dem bebauten Grundstück zurechenbare Grundstücksfläche regelmäßig der bebauten Fläche einschließlich der sog. Umgriffsfläche entspricht. Dennoch hat die Finanzverwaltung – wie bisher – darauf verzichtet, den Umfang der Umgriffsfläche in R B 185 ErbStR 2019 näher zu erläutern.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] In der Praxis wird häufig das Fünffache der bebauten Fläche als Anhaltspunkt für den Umfang der Umgriffsfläche dienen können. Diese Vereinfachungsregel hat jedenfalls bereits bei der bisherigen Bedarfsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil nach § 143 Abs. 2 BewG gegolten und ist auch in R B 167.1 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019[7] übernommen worden. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass dieser Anhaltspunkt nicht starr und schematisch bei jeder Bewertung angewendet werden darf, weil dies den objektiven Verhältnissen im Einzelfall häufig nicht gerecht werden würde.

 

Rz. 19– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[2] R B 185.1 Abs. ErbStR 2019; so bereits Abschn. 20 Abs. 3 GV-Erlass v. 5.5.2009, BStBl. I 2009, 590 und R B 185.1 Abs. ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[5] Abschn. 20 Abs. 3 GV-Erlass v. 5.5.2009, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[7] Vgl. bereits R B 167.1 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2011 sowie Abschn. 33 Abs. 2 Satz 4 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 1.4.2009 zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl. I 2009, 552.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019

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