Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 80
Nach dem Recht der RAO wurden die Werte der zum sonstigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nicht gesondert festgestellt. Eine Ausnahme bestand für Mineralgewinnungsrechte, die zum sonstigen Vermögen gehörten. Dieser Grundsatz galt auch unter der AO weiter, wenn diese Wirtschaftsgüter Alleineigentum einer Person oder im gemeinsamen Eigentum zusammen veranlagter Personen stehen.
Rz. 81
§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO brachte für das sonstige Vermögen eine Neuerung, die eingriff, wenn an vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen mehrere Personen beteiligt waren, die nicht zusammen veranlagt wurden. In diesem Fall wurde der Wert dieser Wirtschaftsgüter, Schulden und Abzüge gesondert und einheitlich festgestellt. Der festgestellte Wert war jedoch kein Einheitswert, weil er nicht Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern war, sondern lediglich bei derselben Steuer für die Besteuerung mehrerer getrennt zu besteuernder Personen diente.
Rz. 82
Nach Wegfall der Vermögensteuer ist § 181 Abs. 1 Nr. 3 AO ab dem 1.1.1997 insgesamt gegenstandslos geworden und nicht mehr anwendbar, weil es keine vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter mehr gibt und deshalb die Feststellung nicht mehr für die Besteuerung von Bedeutung ist. Gleichwohl ist die Vorschrift noch immer in der AO enthalten und bisher nicht aufgehoben worden.
Rz. 83
Auch der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften war nach § 113a BewG gesondert festzustellen. Diese gesondert festgestellten Anteilswerte waren jedoch ebenfalls keine Einheitswerte. Auf das Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte waren die Vorschriften der AO über die gesonderte Feststellung anzuwenden. Besonderheiten des Feststellungsverfahrens waren in der Anteilsbewertungsverordnung v. 19.1.1977 geregelt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 1.1.1998 aufgehoben.
Rz. 84– 86
Einstweilen frei.