a) Überblick

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Die Regelung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG stellt hinsichtlich der dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen eine abschließende Aufzählung dar. Allerdings ist die Aufzählung derart umfassend, dass tatsächlich von einer bewusst abschließenden Erfassung sämtlicher in Betracht kommender unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ausgegangen werden kann.

 

Rz. 142– 150

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Straßen und Wege

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Als öffentliche Straßen und Wege werden nur die dem allgemeinen Verkehr auf festem Land dienenden Wege – sei es von Ort zu Ort, sei es innerhalb eines Ortes – erfasst.[4] Die Benutzung der Straßen kann durch Fahrzeuge jeglicher Art oder nur durch eine Gruppe (z.B. Fahrräder) oder Teilgruppe (landwirtschaftliche Fahrzeuge) davon vorgesehen sein. Straßen und Wege zeichnen sich dadurch aus, dass sie zur Benutzung durch alle Verkehrsteilnehmer bestimmt sind und regelmäßig keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Die Kosten der Infrastruktur werden von den Anliegern bzw. von den Trägern der Straßenbaulast aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen.[5] Sport- oder Verkehrsflugplatz bzw. Teile davon fallen nicht unter die Tatbestandsmerkmale Straßen und Wege.[6] Auch Verkehrsübungsplätze des ADAC sind keine öffentlichen Straßen.[7] Dasselbe gilt für Rennstrecken, die nur gegen Zahlung einer Gebühr benutzt werden dürfen.[8]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Die Begriffe öffentliche Straße bzw. Wege sind abzugrenzen von dem Begriff des öffentlichen Verkehrsweges. Bei letzterem handelt es sich um einen Oberbegriff, unter dem die unterschiedlichen Ausprägungen einer Verkehrsinfrastruktur insbesondere in Form von Autobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen, Wege, Brücken, Eisenbahnstrecken, Fähren, Schifffahrtskanäle und Hafenanlagen erfasst werden.[10]

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Neben dem Grundbesitz für Betriebszwecke in Form des Untergrundes von Straßen und Wegen ist auch der für Verwaltungszwecke unmittelbar beim Bau von Autobahnen oder Bundesstraßen genutzte Grundbesitz nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG von der Grundsteuer freigestellt.[12] Derartige Grundstücksflächen werden unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG benutzt, sofern der Bau der Verkehrswege tatsächlich abgeschlossen wird.[13]

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Eine sog. Ladestraße fällt unter die Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG.[15] Bei einer Ladestraße handelt es sich um eine Bahnanlage, die zum Zwecke des Be- und Entladens von Eisenbahngüterwagen befahren werden kann. Eine solche Straße ist einem praktisch unübersehbaren Personenkreis zur Benutzung freigegeben und wird auch tatsächlich entsprechend benutzt. Eine zeitliche Einschränkung in der Benutzung und eine Beschränkung auf bahnbezogenen Verkehr ist unschädlich, weil es sich dabei nicht um eine erhebliche Beschränkung der Benutzung der Straße auf einen engen Personenkreis handelt. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche der Ladestraße durch eine stillschweigende öffentlich-rechtliche Widmung dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Wegeparzellen auf Grundstücken sind mangels Widmung für den öffentlichen Verkehr im allgemeinen grundsteuerpflichtig.[17] Waldwege sind ebenfalls in der Regel keine öffentlichen Straßen i.S.d. Straßenrechts.[18]

 

Rz. 156– 170

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Plätze

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Unter einem Platz i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ist eine offene und weitläufige, d. h. grundsätzlich unbebaute Fläche zu verstehen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Fläche dem Gemeingebrauch gewidmet ist.[21] Die Nutzung eines dem Gemeingebrauch dienenden Platzes kann vielfältiger Art sein. Im einzelnen kann es sich dabei um einen Betätigungs-, Erholungs- Veranstaltungs- oder Versammlungsort handeln. Die Befreiung von motorisiertem Verkehr ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals. Ein Platz kann aber auch ausschließlich für den Fußgängerverkehr zugelassen sein. Daneben können weitere Formen der Fortbewegung (z.B. Fahrräder) zugelassen sein. Die Nutzung des Platzes kann zeitlich befristet bzw. unbefristet sein.

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Ein Parkplatz für Fahrzeuge dient nicht dem öffentlichen Verkehr i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, sofern er nicht durch Widmung und Indienststellung rechtlich zu einer öffentlichen Sache geworden ist. Für die Grundsteuerbefreiung ist es nicht ausreichend, dass der Eigentümer des Grundbesitzes im Rahmen seiner Verfügungsmacht gemäß § 903 BGB den Parkplatz von einem unbestimmten Personenkreis zum Parken benutzen lässt. Die Abstellflächen des Parkplatzes werden allein dadurch nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Straßenrechts.[23]

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Ein von jedermann – teilweise gegen Gebühr – benutzbarer Kundenparkplatz eines Warenhauses z.B. in einem Parkhaus dient nicht dem öffentlichem Verkehr gemäß § 4 Nr 3 Buchst. a GrStG. Es widerspricht dem Grundgedanken der Grundsteue...

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