Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 231
Wegen der Abgrenzung der Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetriebe wird im Wesentlichen auf die Erläuterungen zu § 51 BewG verwiesen. Dort ist auch ausgeführt, dass eine Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Betriebsvermögen nur bei solchen Tierbeständen in Betracht kommt, die nicht bereits nach den allgemeinen Abgrenzungsbestimmungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheiden.
Rz. 232
Insbesondere bei der bewertungsrechtlichen Behandlung von Pferdezucht, Pferdehaltung und Reitbetrieben ergeben sich häufig Streitfragen. Während die Aufzucht von Reitpferden und die Pensionstierhaltung von Reitpferden, wenn für den gesamten Tierbestand des Betriebs die Flächendeckung nach § 51 BewG gegeben ist, im Allgemeinen übereinstimmend als landwirtschaftliche Betätigung angesehen werden, bestehen Zweifel dann, wenn sich an die Aufzucht des Pferdes, die nach dem ersten Anreiten des Tieres abgeschlossen ist, eine weitere Ausbildung der Tiere zum Renn- und Turnierpferd anschließt und diese zusätzlichen Tätigkeiten den Gesamtbetrieb prägen. In allen Fällen dieser Art wird im Allgemeinen ein Gewerbebetrieb vorliegen.
Rz. 233
Entsprechendes gilt für die Pensionstierhaltung, wenn der Betriebsinhaber neben der Aufnahme der Tiere im wesentlichen Umfang weitere, mit der Pensionstierhaltung nicht unmittelbar zusammenhängende Leistungen erbringt. Allerdings reicht die Bereitstellung einer Reithalle oder einer besonders ausgebauten Reit- und Sprungbahn nicht aus, um die Pensionstierhaltung als gewerblich einzustufen. Als gewerblich sind jedoch Betriebe zu beurteilen, bei denen das Ausführen von Kurgästen mit Pferdekutschen und das Vermieten von Pferden und Ponys an Urlauber der Pferdehaltung das Gepräge gibt und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb keine ausreichende Futtergrundlage bietet. Die bewertungsrechtliche Behandlung von Pferdezucht, Pferdehaltung und Reitbetrieben wird im Allgemeinen der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung folgen. Vgl. hierzu auch H 15.5 (Reitpferde) EStH 2014.
Rz. 234
Pensionspferdehaltung wird jedoch immer dann als land- und forstwirtschaftliche Betätigung angesehen, wenn sich die Dienstleistungen des Betriebsinhabers für die Pferdebesitzer auf das Füttern und Unterstellen der Pferde beschränkt. Unschädlich ist in diesen Fällen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb keine ausreichende Grundlage für das Kraftfutter der Pferde abgibt. Hier hat der Gesetzgeber typisierend nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf das Vorhandensein einer entsprechenden Fläche abgestellt. Somit erfüllt bereits das Vorhalten entsprechender Flächen den bewertungsrechtlichen Tatbestand einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Auch eine Voltigierhalle und eine Reithalle auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebes, der sich mit Pferdehaltung und Pensionspferdehaltung befasst, gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Nutzung der Hallen durch den Reitverein so gering ist, dass für die landwirtschaftliche Nutzung ausreichend Raum bleibt.
Rz. 235
Hat ein Land- und Forstwirt neben der Unterbringung fremder Reitpferde auch noch eigene Reitpferde, die für eine Vermietung gegen Entgelt an Dritte bereitstehen, und übernimmt er neben der üblichen Pflege auch noch die reiterliche Ausbildung der Interessenten sowie die ärztliche Betreuung der untergebrachten Pferde, so ist die Reitschule ein selbständiger Gewerbebetrieb. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzliche Räumlichkeiten wie z.B. Clubräume und Imbissmöglichkeiten für die Betreuung der Interessenten bereitgehalten werden. Die reine Vermietung von Reitpferden ist jedoch als land- und forstwirtschaftliche Betätigung einzustufen, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt und keine ins Gewicht fallenden sonstigen Leistungen erbracht werden.
Rz. 236
Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist ebenfalls dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird auch nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht zu kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft. Letztlich führt auch eine Deckhengsthaltung zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, sofern die an § 51 Abs. 1a BewG bemessene Futtergrundlage ausreichend ist. Dies gilt auch dann, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwend...