Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 173
Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden sind in den Anm. 109–148 und in der Kommentierung zu § 69 BewG behandelt. Hier sei nur noch einmal darauf hingewiesen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abhängig ist und Wohnhäuser von Nebenerwerbsstellen i.d.R. als Grundvermögen anzusehen sind.
Rz. 174
Forstdienstgebäude, von denen aus keine betriebseigene Forstbewirtschaftung stattfindet, sind nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen zu behandeln. Auch Wohn- und Dienstgebäude, von denen aus lediglich die Oberaufsicht über die forstwirtschaftliche Verwaltung einer Reihe weit auseinander liegender forstwirtschaftlicher Einheiten (Oberförstereien) ausgeübt wird, sind nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen einzustufen. Man wird bei Gebäuden die Beurteilung der Frage land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen im Allgemeinen nicht so sehr auf die Verkehrsanschauung abstellen können, sondern auf die objektiven Verhältnisse. Ausschlaggebend ist, ob das Gebäude dem Betriebsinhaber bzw. seinen Helfern zur Bewirtschaftung des Betriebs dient.
Rz. 175
Bezüglich der bewertungsrechtlichen Behandlung der Forstdienstgebäude (Gebäude mit Dienstwohnungen und Büroräumen, von denen aus eine Forstwirtschaft stattfindet und/oder die Oberaufsicht über mehrere Forstbetriebe ausgeübt wird) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Forstdienstgebäude, von denen aus keine betriebseigenen Forstflächen bewirtschaftet werden, Grundvermögen sind.
Rz. 176
Allerdings ist diese Auffassung nicht frei von rechtlichen Bedenken. Es erscheint zweifelhaft, ob die Unterscheidung zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Forstflächen stets zu vertretbaren Ergebnissen führt. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen soll daher nach Auffassung der Verwaltung angenommen werden, wenn der das Forstgebäude bewohnende Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Forstflächen zur Verfügung stellt. Wird vom Gebäude aus nur die Oberaufsicht geführt, so soll Grundvermögen vorliegen.
Rz. 177
Die Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsauffassung inzwischen jedoch angeschlossen und ausgeführt, dass ein Forstgebäude, das in staatlichem Eigentum steht, mit dem von dort betreuten Genossenschaftswald, der in privatem Eigentum steht, nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden kann.
Rz. 178
Zur Abgrenzung des Wirtschaftsteils vom Wohnteil (§ 34 Abs. 3 BewG) ist nach einem Erlass des FinMin. NW davon auszugehen, dass die Wohnung als Wohnteil gilt, wenn sie vom Betriebsinhaber bewohnt wird, und als Wirtschaftsteil anzusehen ist, wenn sie vom Betriebsleiter bewohnt wird.
Rz. 179
Der Erlass enthält noch Ausführungen über einen Zuschlag zum Vergleichswert wegen Überbestands an Wohngebäuden und Einbeziehung der Hof- und Gebäudeflächen in die forstwirtschaftliche Nutzung, wenn sie im Forstbetriebswerk nicht aufgeführt sind.
Rz. 180
Nach Abschn. 1.02 Abs. 10 BewRL gehören Wohnungen und Wohnräume, die länger als sechs Wochen im Jahr an betriebsfremde Personen vermietet werden, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. Werden solche Wohnungen oder Wohnräume jedoch im Sommer oder Winter an Feriengäste vermietet und wird die Vermietung nur dadurch ermöglicht, dass der Betriebsinhaber seinen Wohnbedarf vorübergehend einschränkt, so bleiben diese Räume Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Rz. 181
Ein vermietetes Mehrfamilienhaus gehört auch dann nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn es als Ersatz für die veräußerte Hofstelle auf einem anderen Grundstück errichtet worden ist. Hier besteht auch nicht die Möglichkeit, das Gebäude und das Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen zu betrachten, da die Vermietung eines Mehrfamilienhauses dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd ist und weder das Gebäude noch die dazugehörige Grundstücksfläche einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft zu dienen bestimmt sind.
Rz. 182– 184
Einstweilen frei.