Rz. 169

[Autor/Stand] Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden wird im Wesentlichen in der Kommentierung zu § 159 BewG behandelt. An dieser Stelle ist nur darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abhängig ist und Wohnhäuser von Nebenerwerbsstellen i.d.R. als Grundvermögen anzusehen sind.

 

Rz. 170

[Autor/Stand] Forstdienstgebäude[3], von denen aus keine betriebseigene Forstbewirtschaftung stattfindet, sind nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen zu behandeln.[4] Auch Wohn- und Dienstgebäude, von denen aus lediglich die Oberaufsicht über die forstwirtschaftliche Verwaltung einer Reihe weit auseinander liegender forstwirtschaftlicher Einheiten (Oberförstereien) ausgeübt wird, sind nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen einzustufen.[5]

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Man wird bei Gebäuden die Beurteilung der Frage ob land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen vorliegt im Allgemeinen nicht so sehr auf die Verkehrsanschauung abstellen können, sondern muss hier die objektiven Verhältnisse in den Vordergrund stellen. Ausschlaggebend ist, ob das Gebäude dem Betriebsinhaber bzw. seinen Helfern zur Bewirtschaftung des Betriebs dient. Bezüglich der bewertungsrechtlichen Behandlung der Forstdienstgebäude vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Forstdienstgebäude, von denen aus keine betriebseigenen Forstflächen bewirtschaftet werden, Grundvermögen sind.[7]

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Allerdings ist diese Auffassung nicht frei von rechtlichen Bedenken. Es erscheint zweifelhaft, ob die Unterscheidung zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Forstflächen stets zu vertretbaren Ergebnissen führt. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen soll daher nach Auffassung der Verwaltung angenommen werden, wenn der das Forstgebäude bewohnende Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Forstflächen zur Verfügung stellt. Wird vom Gebäude aus nur die Oberaufsicht geführt, so soll Grundvermögen vorliegen. Die Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsauffassung angeschlossen, und ausgeführt, dass ein Forstgebäude, das in staatlichem Eigentum steht, mit dem von dort betreuten Genossenschaftswald, der in privatem Eigentum steht, nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden kann.[9]

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Wohnungen und Wohnräume, die länger als sechs Wochen im Jahr an betriebsfremde Personen vermietet werden, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.[11] Werden solche Wohnungen oder Wohnräume jedoch im Sommer- oder Winter an Feriengäste vermietet und wird die Vermietung nur dadurch ermöglicht, dass der Betriebsinhaber seinen Wohnbedarf vorübergehend einschränkt, so bleiben diese Räume Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

 

Rz. 174– 176

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[3] Gebäude mit Dienstwohnung und Büroräumen.
[4] RFH v. 10.7.1941 – III 15/40, RStBl. 1941, 725.
[5] RFH v. 4.2.1943 – III 157/42, RStBl. 1943, 276.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[7] FinMin. NW v. 2.7.1968 – S 3111 - 2 - V 1, DStZ/E 1968, 324.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[11] Vgl. dazu auch R 1.02 Abs. 10 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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