Rz. 23

[Autor/Stand] Ob und inwieweit der jeweils in Anspruch genommene Gesamtschuldner intern Ausgleich verlangen kann, richtet sich nach dem Innenverhältnis zwischen Schenker und Erwerber (§ 426 BGB). Ohne entsprechende – rechtlich verbindliche (§ 518 Abs. 1 BGB)[2] – Absprachen wird man dabei von einer alleinigen Zahlungspflicht des Erwerbers ausgehen dürfen; sonst wäre die Regelung des § 10 Abs. 2 ErbStG nicht verständlich, die eine – zusätzliche – Bereicherung des Erwerbers im Umfang der durch den Schenker bewirkten/beabsichtigten Schuldbefreiung fingiert und damit indirekt als andere Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen ist.[3] Zahlt unter diesen Umständen allein der Schenker die nur von ihm verlangte Schenkungsteuer, erwirbt er kraft gesetzlicher Zession den Schenkungsteueranspruch (§ 426 Abs. 2 BGB).[4] Bei Regressverzicht des Schenkers kommt eine erneute Schenkung in Betracht.[5] Diskutiert wird aber auch eine rückwirkende Erhöhung des Schenkungsteueranspruchs in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG.[6]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Derzeit revisionsbefangen ist der umgekehrte Fall: Die Weigerung des Schenkers die übernommene Schenkungsteuer zu entrichten. Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung der Übernahmeerklärung des Schenkers gegenüber dem Erwerber bestandskräftig festgesetzt, der sie auch bezahlte. Streitgegenstand ist der später gegenüber dem Schenker ergangene Steuerbescheid, mit dem die Schenkungsteuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG höher festgesetzt, jedoch nur noch in Höhe der Differenz zur bereits gezahlten Steuer eingefordert wurde. Nach Auffassung des FG Münster hätte lediglich der Differenzbetrag festgesetzt werden dürfen.[8] Dagegen spricht, dass der Schenker die Übernahme der Schenkungsteuer nur (gegenüber dem Finanzamt) versprochen, dieses Versprechen jedoch gar nicht erfüllt hatte und der Erwerber letztlich insoweit überhaupt nicht bereichert wurde.[9] Vielleicht ist diese Übernahmerklärung des Schenkers aber auch nur privatrechtlich bedeutsam und dem Finanzamt damit der Zivilrechtsweg vorgegeben (§ 192 AO).[10]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[3] Ebenso Wiegand, Das Schenkungsversprechen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, Diss. Köln 2010, S. 96, 165.
[4] Dessen nunmehr zivilrechtliche Durchsetzung unterliegt inzwischen einer dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB); ausführlich Binnewies/Wollweber, ZEV 2008, 517.
[5] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 20 ErbStG Rz. 28; Richter in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 20 ErbStG Rz. 12; s. auch Hartmann, ErbStB 2008, 9 (unter V.1.); Geck in Kapp/Ebeling, § 20 ErbStG Rz. 10.
[6] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 20 ErbStG Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[8] FG Münster v. 26.2.2015 – 3 K 823/13 Erb, EFG 2015, 1287 m. Anm. Deimel (Rev. BFH: II R 31/15).
[9] Vgl. Meincke16, § 20 ErbStG Rz. 7; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter (Online-Komm. – Stand: 13.3.2014) § 20 ErbStG Rz. 14.
[10] AE zu §§ 48, 192 AO.

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