Rz. 71

[Autor/Stand] Infolge des bei Kapitalgesellschaften anzuwendenden "Trennungsprinzips" bildet der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die einer Kapitalgesellschaft (i.S.v. § 39 AO) gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände und Schulden) sind ihr selbst und nicht – anteilig – den Anteilseignern zuzurechnen. Den Erwerbsgegenstand i.S.d. Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bildet deshalb der Anteil an der Kapitalgesellschaft selbst und nicht ein – wie dargelegt – nicht existierender Anteil des Kapitalgesellschafters am Vermögen der Gesellschaft oder gar an den einzelnen, der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgütern. Gleichwohl wird der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft aus dem zunächst zu ermittelnden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft abgeleitet.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1b BewG ist durch Art. 2 Nr. 6 ErbStRG v. 24.12.2008[3] in das Gesetz eingefügt worden. Zuvor war das Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an Kapitalgesellschaften nicht im Gesetz geregelt. Maßgebend war insoweit das in den Vermögensteuerrichtlinien und Erbschaftsteuerrichtlinien (R 97 ff. ErbStR 2003) niedergelegte Stuttgarter Verfahren. Danach wurde der gemeine Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft in einem Prozentsatz bezogen auf das Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft ausgedrückt.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Nach der grundsätzlich ab 1.1.2009 anzuwendenden Neuregelung in § 97 Abs. 1b BewG bestimmt sich der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Somit wird der gemeine Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nicht mehr – wie im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens – in einem Prozentsatz bezogen auf je 100 DM/EUR des Nennkapitals, sondern in einem absoluten Betrag berechnet. Diese Rechnung vollzieht sich in zwei Schritten: Zunächst wird nach § 11 Abs. 2 BewG der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft ermittelt. In einer zweiten Stufe wird er grundsätzlich nach dem Verhältnis des übergegangenen bzw. übertragenen Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungszeitpunkt (§ 11 i.V.m. § 9 ErbStG) aufgeteilt.[5] Einzelheiten s. Rz. 1727 ff.

 

Rz. 74– 90

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[5] Vgl. auch BT-Drucks. 16/11075.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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