Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
a) Abgrenzungsgrundsatz (Tz. 4.1 AbgrenzE)
Rz. 125
„Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück.
Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 10. Oktober 1990, BStBl II 1991 S. 59).”
Rz. 126
Die Abgrenzung der Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen ist deshalb wichtig, weil Außenanlagen stets zum Grundstück gehören (vgl. §§ 78 und 83 BewG) und deshalb im Grundstückswert zu erfassen sind, während die Betriebsvorrichtungen bewegliches Betriebsvermögen darstellen. Die Bedeutung und die Folgen einer zutreffenden Abgrenzung sind somit die gleichen wie für die Abgrenzung Gebäude und Betriebsvorrichtungen (s. oben Anm. 24). Unter Außenanlagen i.S. des BewG sind alle auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke zu verstehen, die weder als Gebäude noch als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind. Zu nennen sind insbesondere Einfriedungen, Stützmauern, Bodenbefestigungen, Beleuchtungsanlagen, die außerhalb des Gebäudes gelegenen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen, Brunnen, Schwimmbecken, Tennisplätze, Sammelgruben, Kleinkläranlagen, Zapfstellen und Stützmauern. Ob die Anlagen als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, beurteilt sich wie bei der Abgrenzung einzelner Teile des Gebäudes von den Betriebsvorrichtungen danach, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in der Weise in einer besonderen unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb stehen, dass das Gewerbe unmittelbar durch sie betrieben wird. So wurde die Abwasseranlage einer Brauerei, bei der das bei der Flaschenreinigung anfallende Schmutzwasser von dem Oberflächenwasser getrennt zur Entsorgung in ein Kanalnetz eingeleitet wurde, zu Recht als Betriebsvorrichtung angesehen; ebenso das Rohrleitungssystem eines Wasserversorgungsunternehmens. Dies gilt auch insoweit, als dieses Netz auf dem eigenen Grund und Boden des Wasserwerks verlegt ist; auch eine auf die Bedürfnisse eines Campingplatzes zugeschnittene Kläranlage wurde als Betriebsvorrichtung behandelt. Andererseits wurde die Ausstattung einer Kurklinik mit behindertenfreundlichen Rundwanderwegen einschl. des Aufstellens von Schutzhütten, Tischen, Ruhebänken usw. dem Grundvermögen des Kurbetriebs zugerechnet. Die Annahme von Betriebsvorrichtungen scheidet hier aus, weil die Klinik nicht unmittelbar durch die Außenanlagen betrieben wird. Wegen der zT abweichenden Zuordnung von Badeanlagen (z.B. Kneipp-Becken) zu den BVo s. oben Anm. 113.
b) Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entwässerungsanlagen sowie Rampen (Tz. 4.2 AbgrenzE)
Rz. 127
„Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Das gleiche gilt für Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze). Sie sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen; eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb fehlt regelmäßig.
Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen (BFH vom 2. Juni 1971, BStBl II S. 673). Teststrecken der Automobilwerke sind ebenfalls Betriebsvorrichtungen (BFH vom 19. Februar 1974, BStBl II 1975 S. 20).
Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wie die Einfriedungen, die in diesen Fällen üblich sind, wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 23. Februar 1962, BStBl III S. 179). Dagegen sind die Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellplätze den Außenanlagen zuzurechnen. Das gleiche gilt für Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgebäuden, soweit eine räumliche Abgrenzung gegenüber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei möglich ist.
Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.”
Rz. 128
Bei den Einfriedungen (Umzäunungen) fehlt i.d.R. die besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb; durch sie wird kein Gewerbe unmittelbar betrieben. Sie dienen vielmehr dem Schutz des Grundstücks und gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Auch bei einem Umspannwerk eines Elektrizitätsuntemehmens gehört die äußere Einfriedung (Zaun und Tor) zu den Außenanlagen und damit zu den Bestandtei...