Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 121
Altenteilswohnungen gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie den Altenteilern tatsächlich zu Wohnzwecken dienen, ein Altenteilvertrag vorliegt und die Altenteilswohnung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist (§ 160 Abs. 9 BewG). Allerdings wird eine Altenteilerwohnung regelmäßig nur dann zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn die Wohnung im landwirtschaftlichen Wohnhaus oder als selbständiges Haus im räumlichen Zusammenhang mit den übrigen Gebäuden des Betriebs liegt.
Rz. 122
Der sog. "Altenteil" ist eine Eigentümlichkeit der bäuerlichen Betriebs- und Vererbungsweise. Seine Entstehung wiederholt sich von Geschlecht zu Geschlecht. Die zu einer Befriedigung notwendigen Räume bilden damit einen Bestandteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Diese Beziehung wird dadurch, dass der Altenteil für die Zeit seines Bestehens dauernd auf dem Betrieb lastet, ständig aufrechterhalten. Das gilt selbst dann, wenn der Altenteiler persönlich in keinerlei Beziehung zur Bewirtschaftung des Betriebs mehr steht oder die Wohnung durch den Altenteiler zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
Rz. 123
Der Zugehörigkeit von Altenteilerwohnungen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen steht es nicht entgegen, wenn solche Wohnungen vorübergehend leer stehen. Werden Altenteilerwohnungen jedoch auf die Dauer fremdvermietet, sind sie dem Grundvermögen zuzurechnen. Besteht z.B. ein Altenteilerhaus aus zwei Wohnungen, von denen eine fremdvermietet ist, so ist diese fremdvermietete Wohnung als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens mit der Grundstücksart "Einfamilienhaus" zu bewerten.
Rz. 124
Altenteilerhäuser oder Wohnungen, die vom Hof getrennt sind und in einem Gebiet liegen, das allgemein mit Wohnhäusern bebaut ist, sind i.d.R. nicht mehr zusammen mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Übernehmers, sondern als Grundvermögen zu bewerten. Das gilt insb. für Häuser und Wohnungen an Geschäftsstraßen von Mittelstädten oder Gemeinden mit städtischem Charakter. Hingegen können Altenteilerhäuser oder Altenteilerwohnungen auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, wenn sie zwar vom Hof getrennt aber innerhalb des gleichen ländlich geprägten Ortes erbaut wurden.
Rz. 125
Die Zugehörigkeit der Altenteilerwohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen liegt allerdings nur dann vor, wenn diese zum Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Betriebsübernehmer nicht nur vorübergehend den im Rahmen einer Altenteilsverpflichtung übernommenen Betrieb an einen Dritten verpachtet und damit aus der Bewirtschaftung des Betriebes ausscheidet. Die Verpächterwohnung gehört dann zum Grundvermögen. Diese Rechtsfolge tritt auch für die Altenteilerwohnung ein, da hier die Regelungen für Betriebsinhaberwohnungen entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 126– 128
Einstweilen frei.