Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 119
Altenteilerwohnungen gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie den Altenteilern tatsächlich zu Wohnzwecken dienen, ein Altenteilvertrag vorliegt und die Altenteilerwohnung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist. Allerdings wird eine Altenteilerwohnung regelmäßig nur dann zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn die Wohnung im landwirtschaftlichen Wohnhaus oder als selbständiges Haus im räumlichen Zusammenhang mit den übrigen Gebäuden des Betriebs liegt.
Rz. 120
Der so genannte "Altenteil" ist eine Eigentümlichkeit der bäuerlichen Betriebs- und Vererbungsweise. Seine Entstehung wiederholt sich von Geschlecht zu Geschlecht. Die zu einer Befriedigung notwendigen Räume bilden damit einen Bestandteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Diese Beziehung wird dadurch, dass der Altenteil für die Zeit seines Bestehens dauernd auf dem Betrieb lastet, ständig aufrechterhalten. Das gilt selbst dann, wenn der Altenteiler persönlich in keinerlei Beziehung zur Bewirtschaftung des Betriebs mehr steht. Deshalb hat der RFH eine Altenteilerwohnung auch dann als Bestandteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angesehen, wenn der Altenteiler sie zu gewerblichen Zwecken benutzt.
Rz. 121
Der Zugehörigkeit von Altenteilerwohnungen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen steht es nicht entgegen, wenn solche Wohnungen vorübergehend leer stehen. Werden Altenteilerwohnungen jedoch auf die Dauer fremd vermietet, sind sie dem Grundvermögen zuzurechnen. Besteht z.B. ein Altenteilerhaus aus zwei Wohnungen, von denen eine fremd vermietet ist, so ist diese fremd vermietete Wohnung als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens mit der Grundstücksart "Einfamilienhaus" zu bewerten.
Rz. 122
Altenteilerhäuser oder Wohnungen, die vom Hof getrennt sind und in einem Gebiet liegen, das allgemein mit Wohnhäusern bebaut ist, sind i.d.R. nicht mehr zusammen mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Übernehmers, sondern als Grundvermögen zu bewerten. Das gilt insbesondere für Häuser und Wohnungen an Geschäftsstraßen von Mittelstädten oder Gemeinden mit städtischem Charakter. Hingegen können Altenteilerhäuser oder Altenteilerwohnungen auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, wenn sie zwar vom Hof getrennt aber innerhalb des gleichen ländlich geprägten Ortes erbaut wurden.
Rz. 123– 125
Einstweilen frei.