Rz. 52
Bei Wegfall einer Last bedarf es zur Berichtigung der Bewertung keines Antrags. In diesem Fall ist die Berichtigung von Amts wegen und, da § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG insoweit nicht anwendbar ist, unbefristet möglich. Die Rechtslage ist mit der des § 7 Abs. 2 BewG vergleichbar.
Rz. 53
Eine Befristung für die Berichtigung von Amts wegen ergibt sich allerdings mittelbar daraus, dass bezüglich der Steuerschuld, auf die sich die Berichtigung auswirkt, Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff. AO) eingetreten ist. Denn eine erloschene Steuerschuld (vgl. § 232 AO) kann nicht mehr berichtigt werden (vgl. auch § 169 Abs. 1 AO).
Rz. 54
Die Berichtigungsvorschrift des § 14 Abs. 2 BewG beruht auf der Überlegung, dass die Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen von einem fristgebundenen Antrag abhängig gemacht wird, weil zu erwarten ist, dass er sich um die Durchsetzung einer für ihn günstigen Rechtslage selbst kümmern werde; die Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen soll dagegen unbefristet und antragsfrei möglich sein, weil dem Steuerpflichtigen hier ein Antrag nicht zumutbar ist und das FA die maßgebenden Veränderungen nicht immer zeitgerecht erfährt.
Rz. 55
Dieser mit der Berichtigungsvorschrift verfolgte Zweck kann jedoch bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 BewG nur insoweit berücksichtigt werden, als er hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dies hat der BFH in dem mit Urteil v. 17.9.1975 entschiedenen Fall aber verneint. Im Streitfall übernahm die Erwerberin eines Grundstücks eine lebenslange Rente zugunsten der Veräußerin und ihrer Schwester. Für die Kapitalisierung dieser Rente war der dem Lebensalter der beiden Bezugsberechtigten entsprechende Vervielfacher 4 (= § 14 Abs. 2 Nr. 15 BewG i.d.F. vor dem VStRG) anzuwenden. Beide Berechtigte verstarben jedoch schon nach zwei Jahren Laufzeit der Rente, so dass (entsprechend § 14 Abs. 3 i.d.F. vor dem VStRG) die sachlichen Voraussetzungen einer Berichtigung der Bewertung der Rente wegen vorzeitigen Wegfalls einer Last gegeben waren. Der vorzeitige Wegfall dieser Last wirkte sich im Streitfall aber zugunsten der Erwerberin des Grundstücks aus, weil sich dadurch die für die GrESt-Festsetzung maßgebende Gegenleistung verminderte. Der BFH vertrat trotzdem die Auffassung, dies stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass die Berichtigung keines Antrags bedürfe und damit unbefristet von Amts wegen durchgeführt werden müsse.
Rz. 56
Eines Antrags bedarf es im Ergebnis also nur, wenn die Berichtigung zu einer niedrigeren Steuer führt.
Rz. 57
Nach § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG dürfen Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen nur abgezogen werden, soweit sie sich nicht bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts ausgewirkt haben. Diese Einschränkung ist wichtig, weil der Steuerpflichtige nach § 198 BewG den niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks durch Sachverständigengutachten nachweisen kann. In diesem, nun durch den Sachverständigen bestimmten, Wert ist aber der bestehende Nießbrauch gleich mit eingerechnet. Richtigerweise kann er dann nicht noch einmal als Belastung abgezogen werden. Ermittelt der Sachverständige den Wert von Grundstück und Nießbrauch, spielt § 14 Abs. 2 BewG keine Rolle mehr.
Rz. 58– 59
Einstweilen frei.