Rz. 51

[Autor/Stand] Durch Verwaltungsanweisung sind für einzelne besondere Grundstücke besondere Regelungen – insb. hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Gebäudearten – getroffen worden:

  • Bahngebäude: Die besonderen Verhältnisse der Betriebe von Bahnen haben zusätzliche spezielle Differenzierungen hinsichtlich der beiden Aspekte gewöhnliche Lebensdauer sowie jährliche Wertminderung der Gebäude erforderlich gemacht.[2]
  • Brauereigrundstücke sind entsprechend Fabrikgrundstücken zu bewerten. Die Brauereigebäude (Produktionsgebäude) sind hinsichtlich der Lebensdauer und der Nutzungsart den Fabrikgebäuden i.S.v. Abschn. 41 Abs. 2 BewRGr zuzuordnen.[3] Sind in Einzelfällen durch Betriebswasser i.V.m. anderen schädigenden Einflüssen, wie z.B. Bakterien und Kohlensäure, tatsächliche Schäden entstanden, soll in Abhängigkeit vom Einzelfall eine Verkürzung der Lebensdauer bei Massivgebäuden von 80 Jahren auf 60 Jahre in Betracht kommen.[4]
  • Geflügelhallen: Bei massiven Geflügelhallen wird im Allgemeinen eine gewöhnliche Lebensdauer von 40 Jahren zugrunde gelegt.[5]
  • Gebäude mit außergewöhnlichen Fundamenten: Gebäude mit außergewöhnlichen Fundamenten sollen im Allgemeinen keine kürzeren Nutzungsdauern haben.[6]
  • Gebäude mit Fertigbauweise: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Gebäude aus Stahlbeton- oder Mauerwerkfertigteilen den Massivgebäuden gleichzusetzen und daher unter Nr. 1 der Tabelle in Abschn. 41 Abs. 2 Satz 3 BewRGr. einzugruppieren. Massivgebäude aus großformatigen Betonplatten (Fertigteilen) fallen dagegen unter Nr. 3 der Tabelle in Abschn. 41 Abs. 2 Satz 3 BewRGr., wenn es sich um Leichtbauelemente (z.B. Porenbetonplatten) handelt, die üblicherweise bei Behelfsbauten, Schuppen, Garagen und ähnlichen Gebäuden verwendet werden.[7]
  • Gebäude mit Betriebsvorrichtungen: Die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Wertminderung wegen Alters – Abschn. 41 Abs. 2 und 3 BewRGr – gelten auch bei Gebäuden mit Betriebsvorrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung eine enge Verbindung besteht, so z.B. wenn die Ausmaße des Gebäudes dem Umfang der Betriebsvorrichtung angepasst sind, wenn die Umschließung teilweise aus Teilen der Betriebsvorrichtung gebildet wird oder wenn Stützen und ähnliche Bauteile gleichzeitig zur Betriebsvorrichtung gehören In Fällen dieser Art bestimmt sich die Lebensdauer des Gebäudes ausschließlich nach den Grundsätzen des § 86 BewG und bleibt unbeeinflusst von der Nutzungsdauer der Betriebsvorrichtung. Die ertragsteuerliche Regelung, wonach sich die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das mit einer Betriebsvorrichtung so eng verbunden ist, dass es bei Beseitigung der Betriebsvorrichtung aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht teilweise erhalten werden kann, nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Betriebsvorrichtung bemisst, ist für die Einheitsbewertung regelmäßig nicht zu übernehmen. Denn bei der Einheitsbewertung ist in erster Linie für die Lebensdauer eines Gebäudes dessen technische Lebensdauer maßgebend (vgl. Rz. 21).
  • Kelter- und Kellereigebäude: Kelter- und Kellereigebäude der Winzergenossenschaften und Zentralkellereien – einschließlich der gewerblichen Kellereien und der Großkellereien – sind bei der Ermittlung der Lebensdauer wie Fabrikgrundstücke zu behandeln.[8]
  • Molkereien: Im Hinblick auf die schädliche Auswirkung der Milchsäure auf Zement, Mörtel und Beton sowie dadurch verursachte erhebliche Korrosionsschäden an Decken, Wänden und Fußböden wird allgemein von einer verkürzten Lebensdauer ausgegangen, die z.B. bei Massivbauten statt 80 Jahren nur 60 Jahre betragen kann.[9]
  • Mühlengrundstücke: Mühlengrundstücke können entweder als Fabrikgrundstücke oder als Werkstätten angesehen werden, d.h. sie sind bei Anwendung des § 86 BewG entsprechend einzugruppieren.
  • Selbstbedienungsläden (Großraumläden): Bei freistehenden Selbstbedienungsläden als Großraumläden in massiver Bauweise ist i.d.R. von einer Lebensdauer von 100 Jahren auszugehen.[10]
 

Rz. 52– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[2] Richtlinien für die Bewertung der Betriebsgrundstücke der Deutschen Bundesbahn, BStBl. I 1972, 506, und Richtlinien für die Bewertung der öffentlichen Verkehrsunternehmen, BStBl. I 1971, 548.
[3] FinMin. NW v. 4.10.1968, BewKartei NW, § 86 BewG Nr. 4.
[4] FinMin. Bay. v. 15.7.1974, BewKartei OFD München-Nürnberg, § 86 BewG Karte 3.
[5] BewKartei – Grundbesitz – Berlin, § 86 BewG Karte 2 Nr. 7.
[6] Zur Ausnahme bei Pfahlbauten: Halaczinsky in Rössler/Troll, § 86 BewG Rz. 18.
[7] BewKartei OFD München, Nürnberg, § 86 Abs. 1 BewG Karte 1.
[8] BewKartei OFD Koblenz, § 90 BewG Karte 18.
[9] OFD Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, BB 1976, 1163, bzw. DB 1976, 1699.
[10] FG Berlin v. 24.1.1973 – II 115/71, EFG 1973, 475.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

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