Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 117
Durch die Rechtsprechung ist bereits mehrfach klargestellt worden, dass die Veräußerung selbstgewonnener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse durch den Erzeuger für sich keine gewerbliche Tätigkeit ist, gleichgültig, ob die Erzeugnisse in einem eigenen Laden oder direkt vom Hof verkauft werden. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft ist daher ebenso wie ein räumlich getrenntes Handelsgeschäft als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
Rz. 118
Werden in dem Handelsgeschäft auch zugekaufte Waren umgesetzt, so beurteilt sich die Frage, ob das Handelsgeschäft als integrierter Bestandteil der maßgeblichen Nutzung noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder bereits zum Betriebsvermögen gehört, nach dem Umfang des Zukaufs fremder Erzeugnisse. Schließlich konnte im Einzelfall auch der betriebliche Gesamteindruck für die Annahme eines gewerblichen Betriebs entscheidend sein.
Rz. 119
Die Verwaltung hat auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und die entsprechenden Regelungen in Erlassen und den EStR festgeschrieben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem BFH-Urteil v. 25.3.2009 eine wesentliche Änderung in der Beurteilung eingetreten ist.
Rz. 120
Nach R 15.5 Abs. 6 EStR in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung war in einer ersten Stufe zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellten. Erzeugerbetrieb und Handelsbetrieb bildeten danach einen einheitlichen Betrieb, wenn
- a) die eigenen Erzeugnisse des Betriebes zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt wurden oder
- b) die eigenen Erzeugnisse zwar nicht zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt wurden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäftes nicht überstieg.
Rz. 121
In einer zweiten Stufe war dann zu prüfen, ob das Handelsgeschäft als Bestandteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anzusehen oder als selbständiger Gewerbebetrieb zu werten war. Von einem selbständigen Gewerbebetrieb war danach auszugehen, wenn entweder
- a) die eigenen Erzeugnisse des Betriebs regelmäßig und nachhaltig zu nicht mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden und der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber regelmäßig und nachhaltig 30 % des Umsatzes des Gesamtbetriebs übersteigt oder
- b) die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zwar regelmäßig und nachhaltig nicht zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, diese jedoch im Verhältnis zur gesamten Absatzmenge des Handelsgeschäftes nur von untergeordneter Bedeutung sind. In diesem Fall ist für die Annahme von zwei selbständigen Betrieben ferner Voraussetzung, dass die Betriebsführung des Erzeugerbetriebes vom Handelsbetrieb unabhängig ist und beide Betriebe auch nach der Verkehrsauffassung als zwei selbständige Betriebe nach außen auftreten.
Rz. 122
Bei Abgabe eigener Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an das Handelsgeschäft waren diese für die Abgrenzung mit dem Abgabepreis des Erzeugerbetriebes an Wiederverkäufer anzusetzen. Der Verkauf von Treibstoffen konnte als Nebengeschäft noch der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Verkauf wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung und im Übrigen nicht nachhaltig und nicht nach Außen erkennbar auf einen Leistungsaustausch gerichtet war.
Rz. 123
Durch R 15.5 Abs. 6 EStR in der Fassung der EStR 2012 wurde die neue Rechtsprechung berücksichtigt. Danach gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2012 die nachfolgende Regelung:
Rz. 124
Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle erfolgt. Unerheblich ist die Anzahl der Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt. Somit können auch räumlich getrennte Handelsgeschäfte noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
Rz. 125
Werden durch einen Land- und Forstwirt neben eigenen Erzeugnissen auch fremde oder gewerbliche Erzeugnisse abgesetzt, liegen eine land- und forstwirtschaftliche und eine gewerbliche Tätigkeit vor. Diese gewerbliche Tätigkeit kann unter bestimmten betragsmäßigen Voraussetzungen (s. dazu Anm. 126) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Dagegen ist der ausschließliche Absatz fremder oder gewerblicher Erzeugnisse von Beginn an stets eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an.
Rz. 126
Gewerbliche Tätigkeiten, die nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfülle...