Rz. 296
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.
Rz. 297
Die Steuerfreiheit hängt vergleichbar zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG von zwei Voraussetzungen ab. Einmal muss der Steuerpflichtige nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken (subjektive Voraussetzung) dienen, und außerdem muss der Grundbesitz für diese gemeinnützigen Zwecke benutzt werden (objektive Voraussetzung).
Rz. 298
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG trägt dem Umstand Rechnung, dass die begünstigten Tätigkeiten grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen und fördert diesen Umstand durch die Entlastung des gemeinnützig oder mildtätig Handelnden vom Kostenfaktor Grundsteuer.
Rz. 299
Die Vorschrift knüpft deckungsgleich an die Voraussetzungen. für die Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG an. Danach sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51–68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit
Rz. 300
Hinsichtlich des Begriffs Körperschaft, Personenvereinigung bzw. Vermögensmasse ist auf die Regelung in § 1 KStG zurückzugreifen. Dazu gehören:
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG: Kapitalgesellschaften (insb. Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG: Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG: sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG: nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
In den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG fällt auch eine gGmbH.
Rz. 301
Die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen müssen im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, d.h. diese müssen Ihre Geschäftsleitung bzw. ihren Sitz gemäß §§ 10, 11 AO im Inland haben. Bei insb. ausländischen gemeinnützigen Körperschaften mit inländischem Grundbesitz kommt eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
Rz. 302
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen, nach den Nr. 1–6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GrStG greift damit die Befreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG auch dann ein, wenn die als gemeinnützig anzuerkennende Körperschaft den ihr gehörenden Grundbesitz nicht selbst nutzt, sondern ihn einer anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG begünstigten Rechtsträger zur Nutzung für dessen begünstigte Zwecke überlässt. Dabei ist es unerheblich, ob der Grundbesitz unentgeltlich oder aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses gegen Entgelt überlassen wird, sofern er nur gemäß § 7 Satz 1 GrStG unmittelbar für den steuerbegünstigten Zweck benutzt wird. Gemäß § 7 Satz 2 GrStG liegt eine unmittelbare Nutzung vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet ist. Der Grundbesitz ist hergerichtet, wenn er in seinem bisherigen tatsächlichen Zustand durch Veränderung für den steuerbegünstigten Zweck geeignet gemacht worden ist.
Rz. 303
Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG kommt auch im Fall der Vereinbarung eines Erbbaurechts in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das aufgrund eines Erbbaurechts benutzte Grundstück i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG demjenigen zuzurechnen ist, der es für die begünstigten Zwecke benutzt bzw. selbst ein begünstigter Rechtsträger ist. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich ein Dritter, der zwar steuerlich begünstige Zwecke verfolgt, jedoch keine Berechtigung an Grundstück bzw. Erbbaurecht innehat, das Grundstück nutzt.
Beispiel: 7
Das aufgrund eines Erbbaurechts bebaute und von einem nicht gemeinnützigen Erbbaurechtberechtigten überlassene Grundstück wird von einer Stiftung, die ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen oder...