Schrifttum:
Bodden, Die atypisch stille Gesellschaft im Einkommensteuerrecht, KÖSDI 2019, 21282; Bodden, Die atypische Unterbeteiligungsgesellschaft als Mitunternehmerschaft, KÖSDI 2020, 21942; Brandenberg, Die atypisch stille Gesellschaft – eine vollwertige Mitunternehmerschaft, Festschrift für G. Crezelius zum 70. Geburtstag, 2018, S. 275; Eisele, Nießbrauchsrecht an Personengesellschaftsanteil – Durchbruch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, NWB 2012, 4151; P. Fischer, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still, Anm. zu BFH v. 13.7.2017 – IV R 41/14, jurisPR-SteuerR 48/2017 Anm. 4; P. Fischer, Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten, Anm. zu BFH v. 19.7.2018 – IV R 10/17, jurisPR-SteuerR 45/2018 Anm. 3; Hohage/Schäfer, Atypischer Unterbeteiligungsvertrag: Mindestanforderung an die Stimmrechtsregelung, NWB 2017, 423; Lasa, Die stille Beteiligung als Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolge, ZEV 2010, 433; Levedag, Ausgewählte ertragsteuerliche Entwicklungen bei der atypisch stillen Gesellschaft und (a)typisch stillen Unterbeteiligung, GmbHR 2019, 699; Mylich, Die atypisch stille Beteiligung als ergänzender Geschäftsanteil, ZGR 2018, 867; Schiffers/Forst, Stille Gesellschaft an einer Mitunternehmerschaft und Sonderbilanzen, GmbHR 2019, 321; Schulze zur Wiesche, GmbH & atypisch Still, DStZ 2019, 233; St. Viskorf/Haag, Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Betriebsvermögensbegünstigung für Zuwendungsnießbrauch an Personengesellschaftsanteilen, ZEV 2012, 24.
Rz. 1129
Zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft und des atypisch stillen Gesellschafters als Mitunternehmer ist bereits unter Rz. 679 ff. Stellung genommen worden. Dort ist auch ausgeführt worden, dass in bewertungsrechtlicher sowie in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht nichts anderes gelten kann.
Rz. 1130
Wie in den Nießbrauchsfällen (vgl. dazu oben Rz. 1071 ff.) und in den Treuhandfällen (vgl. oben, Rz. 1099 ff.) hatte die Finanzverwaltung allerdings früher eine Anwendung des § 13a ErbStG a.F. auch beim unentgeltlichen Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der (atypisch) stille Gesellschafter nicht unmittelbar am Betriebsvermögen des tätigen Gesellschafters (Unternehmensinhabers) beteiligt sei, sondern lediglich über schuldrechtliche Ansprüche darauf verfüge, so gestellt zu werden, als sei er an dem betreffenden Vermögen beteiligt. Nicht relevant sei dagegen, dass der atypisch stille Gesellschafter ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer angesehen werde.
Rz. 1131
Diese – nicht überzeugende – Ansicht hat die Finanzverwaltung indessen zwischenzeitlich zu Recht aufgegeben und stellt für die Anwendung von § 13a ErbStG a.F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der aktuellen Fassung – nicht anders als in den insoweit vergleichbar gelagerten Nießbrauchs- und Treuhandfällen (vgl. dazu oben, unter Rz. 1071 ff. und Rz. 1099 ff.) – allein darauf ab, ob der stille Gesellschafter nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts (dazu ausführlich oben, Rz. 677 ff.) als Mitunternehmer zu qualifizieren ist. Folglich kommt der unentgeltliche Erwerber einer atypisch stillen Beteiligung in den Genuss des erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Verschonungsinstrumentariums, wenn der erworbene Gesellschaftsanteil die Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Beteiligung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt.
Rz. 1132
Diese Auffassung hat auch der BFH in seinem Urteil vom 1.9.2011 geteilt. Sie entspricht im Übrigen der nahezu einhelligen Meinung im Schrifttum.
Rz. 1133
Zur zivilrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Qualifikation der atypisch stillen Unterbeteiligung wird auf die Ausführungen in Rz. 738 ff. verwiesen.
Rz. 1134
Zur bewertungsrechtlichen sowie zur erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Sichtweise einschließlich der Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen gelten die obigen Ausführungen in Rz. 1129 ff. zur atypisch stillen Gesellschaft entsprechend.
Rz. 1135– 1160
Einstweilen frei.