Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Allgemeines
Rz. 120
Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Einheitswertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbständig bestandskräftig werden. Bei einer Hauptfeststellung und bei einer Nachfeststellung muss der Einheitswertbescheid alle drei Regelungen enthalten; bei der Fortschreibung des Einheitswertes kann sich der Inhalt auf eine der drei Feststellungen beschränken.
Rz. 121– 123
Einstweilen frei.
b) Wertfeststellung
Rz. 124
Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert muss eine Angabe über den Wert der wirtschaftlichen Einheit enthalten, auf die sich die Feststellung bezieht. Dies ergibt sich mittelbar aus § 19 Abs. 1 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 AO. Die Angabe des Einheitswerts ist ein notwendiger Bestandteil des Einheitswertbescheids, dessen Fehlen m.E. zur Nichtigkeit des Bescheids führt, da ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt. Falls Nichtigkeit anzunehmen ist, kann der Mangel auch nicht durch einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO geheilt werden. Vielmehr muss in diesen Fällen das Verfahren neu durchgeführt und ein neuer Einheitswertbescheid erlassen werden.
Rz. 125
Die festgestellten Einheitswerte sind Bruttowerte, soweit es sich um Feststellungsbescheide für Grundbesitz handelt. Dies ergibt sich für Grundstücke und Betriebsgrundstücke aus der Begriffsbestimmung des gemeinen Wertes in § 9 Abs. 2 BewG, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus § 36 Abs. 2 Satz 2 BewG. Die für das Betriebsvermögen festgestellten Einheitswerte waren Nettowerte; sie berücksichtigten die mit dem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden.
Rz. 126– 128
Einstweilen frei.
c) Artfeststellung
Rz. 129
In dem Feststellungsbescheid über einen Einheitswert müssen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart bestimmt, der sie angehört, nämlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen. Innerhalb einzelner Vermögensarten bestehen weitere Arten, die die Feststellung ebenfalls zu berücksichtigen hat.
Rz. 130
Beim Grundvermögen wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden, wobei die bebauten Grundstücke wiederum in sechs verschiedene Grundstücksarten eingeteilt werden, deren Unterscheidung für die Erhebung der Grundsteuer von Bedeutung ist. Eine Entscheidung über die Baureife eines Grundstückes muss sich hingegen aus dem Einheitswertbescheid nicht ergeben. Dies ist bereits daraus abzuleiten, dass § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch in der aktuellen Fassung keine Bezugnahme auf § 73 BewG enthält. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, weil an die Baureife keine besonderen steuerlichen Folgen geknüpft werden. Keine besondere Art sind die verschiedenen Nutzungen, die der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst. Sie werden allerdings im Feststellungsbescheid besonders ausgewiesen, weil der Ertragswert für diese Nutzungen nach unterschiedlichen Verfahren ermittelt wird und diese Angabe zur Begründung und Überprüfung des Bescheides erforderlich ist.
Rz. 131
War im Hinblick auf § 19 Abs. 4 BewG nur für einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit ein Einheitswert festzustellen (siehe Anm. 66), so bestimmte sich die Grundstücksart nur nach diesem steuerpflichtigen Teil. Der steuerbefreite Teil ist für die Entscheidung über die Grundstücksart nicht mit heranzuziehen. Ebenso bleibt nach § 74 Satz 2 BewG bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten der nicht bezugsfertige Teil für die Artfeststellung außer Betracht.
Rz. 132
Das FA verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es vor dem Erlass eines Artfeststellungsbescheids nicht Einsicht in die Bauakten nimmt. Eine unrichtige Artfeststellung kann deshalb aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden. Eine Verpflichtung des FA, zur Artfeststellung die Bauakten heranzuziehen, könnte sich nur daraus ergeben, dass die Er...